

Werden Werke als Blindenschriftausgaben oder Hörbücher für blinde und sehbehinderte Menschen genutzt, so muss laut § 45 a UrhG den Urhebern eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Die produzierenden Verlage melden die Nutzungen an die VG WORT.
Die Höhe der Vergütung unterliegt Tarifen, die jeder Hersteller eines Blindenbuchs an die VG WORT zu zahlen hat. Nach Abzug von Verwaltungskosten wird die Vergütung einmal jährlich im Rahmen der Hauptausschüttung ausgezahlt.
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Ende Mai / Anfang Juni
Festlegung des Mindestzugriffs auf Texte im Internet (für das Vorjahr) nach der Mitgliederversammlung
Ende Juni/Anfang Juli
Hauptausschüttung der VG WORT
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