

Die Vervielfältigung von Blindenschriftausgaben und Hörbüchern für blinde und sehbehinderte Menschen wird durch die VG WORT nach § 45 a UrhG lizenziert und vergütet (Tarif).
Produzierende Verlage oder Blindenbüchereien müssen die Nutzung von Werken im Vorfeld über das elektronische Meldeportal MADONNA bei der VG WORT anmelden.
Die Vergütung der Urheber findet einmal jährlich durch die VG WORT statt.
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