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Copyshops

Als Copyshops oder Kopierläden gelten Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Vervielfältigen liegt.

Die Höhe der Vergütung, die Copyshops für die Vervielfältigungen an die VG WORT entrichten müssen, richtet sich nach der Vergütungstabelle für Kopierläden. Hier wird die Nähe zu einer Hochschule berücksichtigt.

An- und Abmeldung

Die Meldung hat unverzüglich nach Aufstellung und Abbau eines Gerätes zu erfolgen. Der Betreiber kommt seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nach, indem er der VG WORT formlos oder auf dem Meldeformular zur Betreiberabgabe folgende Angaben macht:

  • Standort (vollständige Adresse des Ladens bzw. der Betriebseinheit)
  • Anzahl der Geräte pro Betriebseinheit
  • Name des Herstellers, Gerätetyp, Geschwindigkeitsklasse (Kopien pro Minute für DIN A4 laut Herstellerangabe)
  • Aufstelldatum / Abbaudatum (Monat der Aufstellung / des Abbaus)
  • Zeitpunkt der Bereitstellung für entgeltliche Vervielfältigungen
  • Lage des Betriebs
  • Tätigkeitsschwerpunkt
  • Münz- oder Wertkartenkopiergerät

Jährliche Meldung

Für alle gemeldeten Standorte erhalten die Betreiber zu Beginn eines Kalenderjahres die schriftliche Aufforderung zur Jahresmeldung. Der Aufforderung liegt das entsprechende Formular bei. Die gemeldeten Daten bilden dann die Grundlage für die Jahresrechnung.

Auch Geräte, die im Laufe eines Jahres an einen anderen Standort verlegt werden, müssen unverzüglich gemeldet werden, damit dies in der Berechnung (Nachberechnung / Gutschrift) berücksichtigt werden kann. Mit der Rechnung wird für jedes Gerät eine Plakette verschickt, die als Nachweis für die Meldung dient.

Berechnung

Die Berechnung der Betreiberabgabe erfolgt pro Gerät und Kalenderjahr nach dem festgesetzten Tarif. Als Mitglied eines Verbandes, mit dem die VG WORT einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, erhält der Betreiber einen Nachlass in Höhe von 20 % auf den anwendbaren Tarif.

Straftarif

Kommt der Betreiber seiner Auskunftspflicht schuldhaft nicht, nur unvollständig oder unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden (§ 54 f UrhG).

Kontrolle durch die VG WORT

Für die Bemessung der Vergütung und Überprüfung der Vollständigkeit einer erteilten Auskunft sind Kontrollbesuche erforderlich (§ 54 g UrhG). Der Betreiber muss daher den Außendienstmitarbeitern der VG WORT das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten gestatten. Bei einem Kontrollbesuch haben vermeidbare Störungen zu unterbleiben.

Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.

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