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Satzung |
| Neufassung beschlossen am 20. Mai 2006, genehmigt am 28.September 2006 |

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Präambel
Die Entwicklung des Urheberrechts erfordert den Zusammenschluß der Wortautoren und ihrer Verleger zu einer Gesellschaft, die die Verwertungsmöglichkeiten wahrnimmt. Der Einzelne kann insbesondere nicht mehr alle Nutzungen seiner Rechte überwachen und die ihm zustehenden Erträgnisse einziehen. Die dieser Gesellschaft zu übertragenden Rechte werden als gemeinsame Rechte der Berechtigten verwaltet und die eingehenden Abgaben nach einem festzulegenden Verfahren verteilt (>>> Verteilungsplan)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
I. Der Verein führt den Namen Verwertungsgesellschaft WORT, Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung.
II. Er hat seinen Sitz in München.
III. Zweck des Vereins ist es, die urheberrechtlichen Befugnisse seiner Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigten treuhänderisch wahrzunehmen, die ihm vertraglich diese Wahrnehmung anvertrauen.
IV. Die Einrichtung des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet.
§ 2 Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder
I. Wer nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken ist, kann der VG WORT die Wahrnehmung der von ihr jeweils satzungsgemäß wahrzunehmenden Rechte anvertrauen. Das gleiche gilt für Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art einschließlich entsprechender Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG) und Lichtbilder (§ 72 UrhG), die vom Verfasser des Sprachwerkes für dieses geschaffen worden sind. Hierüber wird ein Wahrnehmungsvertrag nach den Bestimmungen dieser Satzung abgeschlossen, der den Antragsteller zum Wahrnehmungsberechtigten macht. Der Vorstand kann den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages ablehnen, wenn der Antragsteller weder Deutscher, noch in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, noch Angehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union ist.
II. Es bestehen 6 Berufsgruppen:
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| Berufsgruppe 1 |
Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur; |
| Berufsgruppe 2 |
Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur; |
| Berufsgruppe 3 |
Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur; |
| Berufsgruppe 4 |
Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur; |
| Berufsgruppe 5 |
Bühnenverleger; |
| Berufsgruppe 6 |
Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur. |
 
Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages seine Berufsgruppe angeben. Er kann mehreren Berufsgruppen angehören, wenn er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Aktives und passives Wahlrecht kann er in nur einer Berufsgruppe ausüben. Für diese muss er sich bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages entscheiden.
III. Aufnahme als Mitglied in die Berufsgruppen 1, 2, 4 und 5
Der Wahrnehmungsberechtigte kann sich um die Aufnahme als Mitglied der Berufsgruppen 1, 2, 4 und 5 bewerben, wenn er mindestens 3 Jahre Wahrnehmungsberechtigter ist und in den letzten 3 Kalenderjahren im Durchschnitt
1. in den Berufsgruppen 1 oder 2 a) insgesamt mindestens € 1000,– pro Jahr erhalten hat, oder b) als Autor oder Übersetzer dramatischer Literatur insgesamt mindestens € 500,– pro Jahr erhalten hat, oder c) aus den Ausschüttungen der Bibliothekstantieme insgesamt mindestens € 500,– pro Jahr erhalten hat,
2. in den Berufsgruppen 4 oder 5 insgesamt mindestens € 3000,– pro Jahr erhalten hat. Bei der Berechnung des Anteils an der Gesamtausschüttung im Sinne von Ziffer 1a), 1b) und2. wird der Anteil an der Bibliothekstantieme mit dem Zweifachen der Individualausschüttung berücksichtigt.
IV. Aufnahme als Mitglied in die Berufsgruppen 3 und 6 Der Wahrnehmungsberechtigte kann sich um die Aufnahme als Mitglied der Berufsgruppen 3 und 6 bewerben, wenn er mindestens 3 Jahre Wahrnehmungsberechtigter ist und erwartet werden kann, daß der Ertrag seiner Rechte die Wahrnehmung lohnt.
V. Das Mitglied kann mehreren Berufsgruppen angehören, wenn es die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Sein Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht, kann es in nur einer Berufsgruppe ausüben. Diese Entscheidung muß es erneut treffen (s. § 2 Abs. II), wenn es die Mitgliedschaft beantragt.
VI. Der Vorstand entscheidet über ein Aufnahmegesuch, nachdem er die Zustimmung der Verwaltungsrats-Mitglieder der zuständigen Berufsgruppe eingeholt hat. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde an den Verwaltungsrat zulässig, die schriftlich binnen 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung einzulegen ist. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
VII. Der Verwaltungsrat kann außerdem Wahrnehmungsberechtigte als Mitglieder aufnehmen, die in besonderer Weise die Interessen, Aufgaben und Ziele der VG WORT fördern oder deren kulturelle, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung die Aufnahme als wünschenswert erscheinen läßt.
VIII. Die Aufnahmegebühr für die Mitglieder beträgt für einen Autor € 5,–, für einen Verleger oder ein Verlagsunternehmen mindestens € 50,– (€ 5,– pro im Jahresmittel dauernd Beschäftigten, Höchstbeitrag € 250,–). Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Für die Beschlußfassung gilt § 7 Abs. IV.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet, unbeschadet einer Fortdauer der Rechte und Pflichten aus dem Wahrnehmungsvertrag, gegebenenfalls unter deren Übergang auf die Erben: 1. durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist, 2. durch den Tod, bei Firmen nach Beendigung der Liquidation, 3. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Mitglieds, 4. durch Ausschluß aus wichtigem Grunde, der nur vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Betroffenen mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden kann.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
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| die Mitgliederversammlung |
| der Verwaltungsrat |
| der Vorstand |
 
§ 5 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
II. Die Einladungen ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung eines Auszugs aus dem Geschäftsbericht. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen.
III. Die Einladungen erfolgen durch den Vorstand. Auf Antrag des Verwaltungsrats oder von 30 Mitgliedern hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die ebenfalls Absatz II gilt. Er kann diese auch aus eigenem Ermessen einberufen, wenn ihm ein ausreichender Grund gegeben erscheint.
IV. Anträge an die Mitgliederversammlung haben nur Anspruch auf Behandlung, wenn sie
1. 6 Unterschriften von Mitgliedern aus mindestens 2 Berufsgruppen tragen und 2. eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand zugehen.
V. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit nicht Abstimmung nach Berufsgruppen zu erfolgen hat (s. § 7). Ein anwesendes Mitglied kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auch das Stimmrecht für zwei weitere Mitglieder ausüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlich berufenen oder bevollmächtigten Vertreter aus.
VI. Ein Mitglied kann sich nur durch ein Mitglied, ein Delegierter der Wahrnehmungsberechtigten (§ 8 Abs. II) nur durch einen gewählten Stellvertreter in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.
§ 6 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
II. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Verwaltungsrats nach Maßgabe des § 7 Abs. I und II, b) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften auf Vorschlag des Verwaltungsrats, c) die Bestimmung der Rechte, die den Gegenstand des Wahrnehmungsvertrages bilden nach Maßgabe des § 7 Abs. IV, d) die Genehmigung und Änderung des Verteilungsplans nach Maßgabe des § 7 Abs. IV, e) die Entgegennahme und Erörterung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Jahresabschlusses, f) die Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands, g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 7 Abs. IV, h) die Neufestsetzung eines Mitgliedsbeitrags.
 
§ 7 Berufsgruppen
I. Die in § 5 Abs. V vorgesehene Abstimmung nach Berufsgruppen findet in folgenden Fällen statt:
a) bei Satzungsänderung, b) bei Genehmigung und Änderung des Verteilungsplans, c) bei Beschlußfassung über Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge, d) bei Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, e) bei Auflösung des Vereins.
II. Mehrere Berufsgruppen können sich, unbeschadet ihrer sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte, zur Beratung oder Beschlußfassung vereinigen, falls ihre Mehrheiten so beschließen.
Jede der 6 Berufsgruppen wählt aus ihrer Mitte die für sie im Verwaltungsrat vorgesehenen Mitglieder und deren Vertreter getrennt. Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl mit einfacher, die Abberufung mit Zweidrittel-Mehrheit. Falls Dreiviertel der in jeder der 5 anderen Berufsgruppen vertretenen Stimmen sich der Wahl eines in einer Berufsgruppe gewählten Mitglieds widersetzen, wird die Wahl ungültig und muß wiederholt werden, wobei der Gewählte wiedergewählt werden kann; diese Wahl ist endgültig.
III. Jede Berufsgruppe wählt ihren Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung.
IV. Satzungsänderung, Aufstellung und Änderung des Verteilungsplans, Beschlußfassung über Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge und die Auflösung des Vereins werden zunächst in der Mitgliederversammlung allgemein beraten. Als Satzungsänderung gilt auch eine Änderung des Katalogs der Rechte, die den Gegenstand des Wahrnehmungsvertrags bilden (s. oben § 6 Abs. II c). Vor der Schlußabstimmung in der Mitgliederversammlung wird in den einzelnen Berufsgruppen weiterberaten und abgestimmt. Ein Antrag auf Satzungsänderung, Aufstellung und Abänderung des Verteilungsplans und Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Berufsgruppen angenommen werden. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht der Mitglieder durch die Sprecher der Berufsgruppen ausgeübt. Diese haben vor Abgabe der Stimme ihrer Berufsgruppen in dieser eine Vorabstimmung vorzunehmen und dürfen einen Antrag der auf Satzungsänderung, Aufstellung und Abänderung des Verteilungsplans und Auflösung des Vereins abzielt, nur zustimmen, wenn zwei Drittel der erschienenen bzw. vertretenen, bei Auflösung sogar die Mehrheit aller Gruppenangehörigen, zugestimmt haben. Solche Beschlüsse bedürfen alsdann der Zustimmung aller 6 Berufsgruppen in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Sprecher der Berufsgruppen haben in diesem Fall bei Abgabe ihrer Stimmen das Stimmverhältnis der in ihrer Berufsgruppe durchgeführten Abstimmung zu Protokoll zu geben.
§ 8 Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten
I. Am Vortag jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Versammlung der Wahrnehmungsberechtigtenstatt. Einladungen ergehen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat durch den Vorstand. In dieser Versammlung, die von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter geleitet wird, erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und gibt den Wahrnehmungsberechtigten Auskünfte.
II. Die Vesammlung wählt alle 4 Jahre aus ihrer Mitte Delegierte für die Mitgliederversammlung; und zwar können die Wahrnehmungsberechtigten der Berufsgruppen 1 bis 3 je 5 Delegierte, die Wahrnehmungsberechtigten der Berufsgruppen 4 bis 6 je 3 Delegierte, sowie in allen Berufsgruppen ebensoviele Stellvertreter wählen. Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Die Amtsdauer der Delegierten läuft bis zur Neuwahl; Wiederwahl ist zulässig.
III. Den Delegierten der Wahrnehmungsberechtigten stehen in ihrer Amtszeit alle Rechte der Mitglieder zu, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.

§ 9 Grundsätze des Verteilungsplans und Verteilung
I. Der Verteilungsplan hat folgende Grundsätze zu beachten:
1. Soweit mit angemessenen Mitteln feststellbar, hat jeder Berechtigte den auf die Nutzung seines Werkes entfallenen Anteil am Ertrag zu erhalten. 2. Soweit in diesem Sinn der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar ist, sind allgemeine Bewertungs- und Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung an diese Anteilsbemessung aufzustellen, indem a) Ausmaß der Nutzung und b) die kulturelle oder künstlerische Bedeutung des Werks jedes Berechtigten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind.
3. Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu.
II. 1. Für die Verteilung des Aufkommens aus dem Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstückengem. § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) gelten folgende Regelungen:
a) Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme auf Ausleihen in allgemeinen öffentlichen Bibliotheken bezieht, wird nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der Verwertungsgesellschaft WORT die Hälfte dem Autorenversorgungswerk der VG WORT zugeführt. Wenn der allgemeine Kostenanteil der Verwertungsgesellschaft WORT in einem Geschäftsjahr 10 % der Geschäftseinnahmen über/oder unterschreitet, geht bei der Bibliothekstantieme der Differenzbetrag zu Lasten bzw. zu Gunsten der Individualausschüttung der Bibliothekstantieme.
b) Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachbüchereien (einschließlich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Instituts- und Spezialbibliotheken) bezieht, wird der – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der Verwertungsgesellschaft WORT, der Zuweisung zum Beihilfefonds gemäß III b), etwaiger Rückstellungen, der Ausschüttungen an die Urheber von Zeitschriftenaufsätzen sowie der allgemeinen Urheberausschüttung verbleibende – 50prozentige Verlagsanteil zur Förderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgeschüttet (Förderungsausschüttung).
2. Von dem auf den Bereich Tages- und Wochenpresse entfallenden Anteil am Reprographieaufkommen gemäß § 54 a UrhG (Geräte- und Betreiberabgabe) werden – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der VG WORT – 30 % dem Autorenversorgungswerk der VG WORT zugeführt.
3. Von dem Aufkommen aus § 54 UrhG (Geräte- und Leerkassettenabgabe) werden – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der VG WORT – jährlich bis zu 15 % dem Autorenversorgungswerk der VG WORT zugeführt. Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der Verwaltungsrat.
III.
a) Vom Aufkommen aus den Wahrnehmungsverträgen (mit Ausnahme des Aufkommens für wissenschaftliche und Fachliteratur aus § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme), § 54 a UrhG sowie sonstigen Vervielfältigungsgebühren in diesem Bereich) wird ein Sozialfonds gebildet. Die jährlichen Zuwendungen an den Sozialfonds werden vom Verwaltungsrat beschlossen und dürfen 10 % der Jahreseinnahmen nicht überschreiten. Über die Verwaltung und Verwendung dieses Fonds beschließt der Verwaltungsrat, der dieses Recht delegieren kann. Er soll die finanzielle Unterstützung und Förderung von Wortautoren und Verlegern sowie deren Hinterbliebenen übernehmen; er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts.
b) Vom Aufkommen aus Wahrnehmungsverträgen nach II 1 b) wird ein Beihilfefonds für Urheber und Verleger wissenschaftlicher und Fachliteratur gebildet. Die jährlichen Zuwendungen an den Beihilfefonds werden vom Verwaltungsrat beschlossen und dürfen 10 % der betreffenden Jahreseinnahmen nicht überschreiten. Über die Verwaltung und Verwendung dieses Fonds beschließt der Verwaltungsrat, der dieses Recht delegieren kann. Der Beihilfefonds soll einmalige Unterstützungszahlungen oder laufende Beihilfen an in Not geratene Urheber oder Verleger von wissenschaftlichen Werken oder Fachwerken oder an deren Witwen und Waisen zahlen; er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts.
c) Vom Aufkommen aus dem auf den Bereich wissenschaftliche und Fachliteratur entfallenden Anteil an der Reprographievergütung gemäß § 54 a UrhG können bis 31. 12. 2005 jährlich bis zu 2 % dem Förderungsfonds Wissenschaft gemäß II b) sowie bis zu 8 % dem Autorenversorgungswerk gemäß II 1 a zugeführt werden. Über die Höhe dieser Zuwendungen entscheidet der Verwaltungsrat.
IV. Im übrigen wird das Aufkommen des Vereins nach Abzug der Unkosten und der Zuwendungen gem. Abs. III nach den von der Mitgliederversammlung bestätigten Verteilungsplänen an die Wahrnehmungsberechtigten jährlich verteilt.
 
§ 10 Verwaltungsrat
I. Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Berufsgruppe 1 wählt 5, die Berufsgruppe 2 wählt 5, die Berufsgruppe 3 wählt 4, die Berufsgruppe 4 wählt 3, die Berufsgruppe 5 wählt 2 und die Berufsgruppe 6 wählt 2 Mitglieder in den Verwaltungsrat. Jede Berufsgruppe wählt ferner bis zu 2 Stellvertreter. Sie erhalten die für den Verwaltungsrat bestimmten Mitteilungen und die Einladung zu den Verwaltungsratssitzungen. Sie haben nur Stimmrecht nach Maßgabe der Geschäftsordnung, wenn ein Verwaltungsratsmitglied ihrer Berufsgruppe verhindert ist.
II. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter,wobei einer Autor, der andere Verleger sein muß.
III. Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Solange eine Neuwahl nicht stattfindet, bleibt der Verwaltungsrat im Amt. Scheidet während der Amtsdauer ein Verwaltungsratsmitglied aus, so haben die Verwaltungsratsmitglieder seiner Berufsgruppe einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausscheidenden tritt.
IV. Dem Verwaltungsrat obliegt:
a) Bestellung und Abberufung des Vorstands, b) Abschluß von Verträgen mit dem Vorstand.
V. Zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwaltungsrats gehören insbesondere:
a) Weisungen an den Vorstand, b) Bestimmung der Rechte, deren Wahrnehmung durch den Vorstand übernommen werden darf, c) Abfassung des Wahrnehmungsvertrags, unbeschadet des § 6, Abs. II c, d) Zustimmung zu Inkasso- und Kontrollverträgen, e) Zustimmung zu Tarifen und Tarifverträgen mit Verwertern und Verbrauchern, f) Errichtung, Überwachung und Auflösung von Kommissionen nach Maßgabe von § 11, g) Ausschluß von Mitgliedern aus wichtigem Grund, h) Vorschlag über die Aufstellung eines Verteilungsplans, i) Erlaß und Änderung seiner Geschäftsordnung, j) Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans (Etatvoranschlag) und des Jahresabschlusses, k) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen der „Sozialfonds der VG WORT GmbH“ und der „Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der VG WORT GmbH“, l) Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Wahlordnungen für die Wahlen nach § 6 Abs. II a, § 8 Abs. II sowie der Geschäftsordnung für die Abstimmung nach § 7 Abs. IV, m) nach den Verteilungsplänen erforderliche Beschlüsse des Verwaltungsrats.
VI. Die Abstimmung im Verwaltungsrat erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Beschlüsse nach § 9 Abs. III, § 10 Abs. IV sowie Abs. V ist Dreiviertel-Mehrheit erforderlich; unter den Stimmen, die diese Mehrheit ausmachen, muß die Stimme mindestens eines Verwaltungsratsmitglieds jeder Berufsgruppe sein. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 14 Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.
VII. Die Tätigkeit des Verwaltungsrats ist grundsätzlich ehrenamtlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat gibt.
§ 11 Kommissionen
I. Der Verwaltungsrat kann gem. § 10 Abs. V f) zur Vorbereitung seiner Beschlüsse nach seinem Ermessen Kommissionen einsetzen. Er entscheidet – sofern nicht in Abs. III c) etwas anderes bestimmt ist – über Zusammensetzung und Zahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen nach freiem Ermessen und benennt deren Mitglieder. Die Mitglieder der Kommissionen sollen, aber müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein; grundsätzlich soll dabei das Prinzip der Mitwirkung aller Berufsgruppen gewahrt werden.
II. Die Kommissionen bleiben so lange tätig, bis der Verwaltungsrat gem. § 10 Abs. VI S. 2 Änderungen beschließt.
III. Folgende Kommissionen sind dauerhaft einzurichten:
a) Die Satzungskommission bereitet Änderungen und Ergänzungen von Satzung und Wahrnehmungsvertrag vor und unterbreitet dem Verwaltungsrat entsprechende Vorschläge; b) die Bewertungskommission bereitet Änderungen und Ergänzungen des allgemeinen Verteilungsplans der VG WORT vor und unterbreitet dem Verwaltungsrat entsprechende Vorschläge; c) die Kommission Wissenschaft besteht aus je 3 Vertretern der Berufsgruppe 3 und 6 und je 2 Stellvertretern sowie dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der VG WORT; ihre Aufgabe ist es, den Verwaltungsrat in allen den Bereich Wissenschaft betreffenden Fragen zu beraten und entsprechende Empfehlungen an den Verwaltungsrat zu geben. Diese Kommissionen geben sich eine Geschäftsordnung. Mitglieder und Berechtigte der VG WORT können sich jederzeit schriftlich an die Kommissionen mit Anliegen wenden, die deren Zuständigkeitsbereich betreffen.
IV. Die Kommissionen befassen sich neben den Grundsatzfragen nach Abs. III. auch mit Einzelfällen,insbes. Beschwerden über Entscheidungen der Verwaltung und der Geschäftsführung; der Verwaltungsrat kann Entscheidungen über solche Einzelfälle an die nach Abs. III. zuständigen Kommissionen zur Beschlußfassung delegieren.
 
§ 12 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus vier oder fünf Mitgliedern. Ein oder zwei Mitglieder sind geschäftsführend hauptamtlich tätig. Mit ihm oder ihnen schließt der Verwaltungsrat einen Anstellungsvertrag. Sind zwei Mitglieder hauptamtlich tätig, regelt eine vom Verwaltungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich. Drei Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; eines soll Autor, eines Verleger sein. Die drei ehrenamtlichen Mitglieder sind vom Verwaltungsrat alle 5 Jahre neu zu bestellen; Wiederwahl ist zulässig. Solange eine Neuwahl nicht stattfindet, bleiben die ehrenamtlichen Mitglieder im Amt. Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so wird dafür vom Verwaltungsrat ein Mitglied für den Rest der Wahlperiode bestellt.
II. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied berechtigt. Falls nur ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellt ist, wird der Verein im Falle von dessen lang anhaltender Verhinderung durch zwei ehrenamtliche Mitglieder vertreten.
III. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und führt sie aus. Er nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahr.
IV. Der Vorstand hat den Verwaltungsratsmitgliedern halbjährlich einen Geschäftsbericht und außerdem spätestens mit der Ladung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vorzulegen.
V. Der Vorstand hat der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort zu entnehmen sind. Er hat diese Liste durch Vorlage der Versammlungs- bzw. Sitzungsprotokolle nachzuweisen. Er hat ferner jede Veränderung dieser Organe unverzüglich nach Eintritt der Änderung mitzuteilen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen gemäß § 33 Abs. 2 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Verleihungsbehörde. Sie sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins muß etwa verbleibendes Vermögen Vereinigungen zugeführt werden, deren gemeinnütziger und kultureller Zweck anerkannt ist.
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