

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält Regelungen bezüglich der Nutzung von Werken für behinderte Menschen sowie für die Nutzung von Material für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch. Es ist unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erlaubt, Werke bzw. Teile von Werken ohne die Zustimmung der Urheber zu nutzen. Dies soll dem Nutzer ermöglichen, Texte für die privilegierten Nutzungsformen Blinden-, Schul- und Kirchenbuch ohne großen Rechercheaufwand und Lizenzverhandlungen verwenden zu können. Gleichzeitig schuldet der Nutzer dem Rechteinhaber eine angemessene Vergütung, für die die VG WORT Tarife festgelegt hat. Die VG WORT übernimmt die damit verbundenen administrativen Aufgaben.
Autoren müssen keine Meldungen abgeben, um Auszahlungen im Bereich Schul-, Kirchen- und Blindenbuch zu erhalten.
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Ende Mai / Anfang Juni
Festlegung des Mindestzugriffs auf Texte im Internet (für das Vorjahr) nach der Mitgliederversammlung
Ende Juni/Anfang Juli
Hauptausschüttung der VG WORT
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