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Vertragsbestandteile
Zum VG WORT Wahrnehmungsvertrag gehört neben dem Vertrag selbst noch das Berufgruppenformular. Hier geben Sie uns notwendige Auskünfte über Ihre Tätigkeit. Zudem müssen Sie sich in eine Berufsgruppe einordnen - dies ist u.a. notwendig wenn Sie an den Wahlen zu den einzelnen Gremien teilnehmen.
Wichtig für Sie ist auch der "Inkassoauftrag für das Ausland". Hiermit beauftragen Sie uns Ihre Rechte auch in den Ländern wahrzunehmen, mit deren Verwertungsgesellschaften die VG WORT Gegenseitigkeitsverträge unterhält.
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§ 2 Die Rechteeinräumung gem. § 1 bezieht sich auf alle Sprachwerke des Berechtigten, soweit sie bei Unterzeichnung dieses Vertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben sind, und auf alle Sprachwerke, die künftig während der Geltungsdauer dieses Wahrnehmungsvertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben werden. Sie bezieht sich darüber hinaus auf Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art einschließlich entsprechender Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG) und Lichtbilder (§ 72 UrhG), die vom Verfasser des Sprachwerkes für dieses geschaffen worden sind. Die Rechteeinräumung gemäß § 1 Ziff. 1-6, 12 und 13 erfolgt jeweils vom Zeitpunkt des Entstehens der betreffenden Rechte und Ansprüche an. Es darf jedoch hierdurch in keiner Weise in das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 12 UrhG, über die Veröffentlichung des Werkes zu bestimmen, eingegriffen werden.
§ 3 Die VG WORT übt die ihr eingeräumten Rechte in eigenem Namen aus. Sie ist berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte ganz oder teilweise an Dritte weiterzuübertragen, die Gegenleistung in Empfang zu nehmen und aufgrund der ihr übertragenen Vergütungsansprüche zu kassieren. Sie ist ferner berechtigt, Nutzungen zu untersagen und alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen.
§ 4 1. Abrechnung und Verteilung richten sich nach Satzung und Verteilungsplänen. 2. Die VG WORT kann als Voraussetzung für Abrechnung und Verteilung verlangen, daß der Berechtigte in der von der VG WORT vorgesehenen Form und Frist seine Werke oder deren Veröffentlichung anmeldet. 3. Sehen Satzung oder Verteilungsplan vor, daß Autorenanteile über Verlage ausgeschüttet werden, so wird abweichend von einer solchen Regelung der Autorenanteil unmittelbar an die Autoren ausgeschüttet, wenn über das Vermögen eines Verlages das Konkurs oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde und der VG WORT dies bekannt ist; ist der VG WORT bekannt, daß Konkurs oder Vergleichsantrag gestellt wurde, so wird die Ausschüttung zurückgestellt, bis über den Antrag entschieden ist.
§ 5 Satzung und Verteilungspläne, auch soweit sie zukünftig geändert werden sollten, bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Änderungen, insbesondere Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrages und des Inkassoauftrages für das Ausland, so gelten diese als Bestandteil dieses Vertrages; dies gilt insbesondere auch für zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.
§ 6 Die Einräumung der in § 1 genannten Rechte gilt für die gesamte Welt.
§ 7 Für die Rechtsnachfolge im Vertragsverhältnis sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend, soweit nicht die Satzung oder dieser Vertrag abweichende Bestimmungen enthalten. Im Falle des Todes des Berechtigten wird der Wahrnehmungsvertrag mit den Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen diese ihre Rechte durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Bis zum Nachweis der Erbfolge und der Bestellung eines Bevollmächtigten ist die VG WORT zur Auszahlung nicht verpflichtet. Die VG WORT kann verlangen, daß der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein, die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder sonstiger vom Nachlaßgericht auszustellender Urkunden geführt wird. Sie kann auch verlangen, daß die Bevollmächtigung durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
§ 8 Die Ansprüche des Berechtigten gegen die VG WORT können nur mit Zustimmung der VG WORT abgetreten werden. Die VG WORT ist berechtigt, für die Bearbeitung von Abtretung und Pfändung zu Lasten des Berechtigten eine den Unkosten entsprechende Verwaltungsgebühr zu erheben.
§ 9 Die Ansprüche des Berechtigten gegen die VG WORT aus diesem Wahrnehmungsvertrag verjähren nach Ablauf von 3 Jahren; für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten §5 201 ff. BGB.
§10 Der Berechtigte kann den Wahrnehmungsvertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
§11 Der Berechtigte ist damit einverstanden, daß seine Angaben elektronisch gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses.
§12 Erfüllungsort ist der Sitz der VG WORT
INKASSOAUFTRAG FÜR DAS AUSLAND
Entscheidend ist, daß der VG WORT die folgenden Rechte nur für Länder übertragen werden, mit deren Verwertungsgesellschaften sie Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat. (Die Erklärungen zum Vertga sind in dunkelblau und kursiv gehalten
In Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags werden der Verwertungsgesellschaft WORT an den Werken der Berechtigten (Urheber oder Verleger) gemäß §2 des Wahrnehmungsvertrags - über die in § 1 des Wahrnehmungsvertrags aufgezählten Rechte hinaus - für das Ausland zur treuhänderischen Verwaltung im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften folgende Rechte übertragen:
1.Das Recht der Überspielung durch Sendeanstalten zur technischen Erleichterung des Sendevorgangs, soweit die Sendeanstalt die betreffenden Senderechte erworben hat (Ephemere Aufnahmen).
Die sogenannten Ephemeren Aufnahmen betreffen Überspielungen durch Sendeanstalten zur technischen Erleichterung des Sendevorgangs, also etwa die Überspielung von Platten auf Band. Während derartige Übernahmen nach deutschem Recht erlaubt und gebührenfrei sind, gibt es Länder, die hierfür eine Vergütung bezahlen, wie zum Beispiel Österreich und die Schweiz. Um hier für deutsche Autoren Ansprüche geltend machen zu können, bedarf die VG WORT der Übertragung dieser Rechte - natürlich unter der Voraussetzung, daß der Sender vorher von Autor oder Verlag die Senderechte erworben hat.
2.Das Recht zur Festhaltung, Vervielfältigung und Verbreitung für Tonträger, Bildträger und Bild / Tonträger unter dem Vorbehalt ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Berechtigten zu dieser Herstellung (Mechanische Rechte).
Die Mechanischen Rechte und die Großen Senderechte - diese wiederum eingeschränkt auf Kabel- und Satellitensendungen - werden der VG Wort nur zur Abrechnung übertragen, jedoch mit der Maßgabe, daß bei beiden Rechten vorher die Zustimmung von Autor oder Verlag zu jeder einzelnen Sendung bzw. Herstellung eingeholt werden muß. Autor und Verlag verfügen also allein über die Vergabe der Rechte, die VG WORT besorgt lediglich das Inkasso.
3.Das Recht zur nicht-szenischen Sendung aus einem verlegten, nichtdramatischen Werk auch über die in §1 Ziff. 7 des Wahrnehmungsvertrags gesetzten Minutengrenzen hinaus, soweit in dem betreffenden ausländischen Staat die ausländische Verwertungsgesellschaft mit den Sendeanstalten weitergehende Minutengrenzen vereinbart hat, jedoch höchsten 15 Minuten (Fernsehen) bzw. 25 Minuten (Hörfunk) (Kleine Senderechte).
Bei den Kleinen Senderechten handelt es sich in der Bundesrepublik Deutschland um Sendungen (zumeist reine Lesungen) von nicht mehr als 10 Minuten im Fernsehen bzw. 15 Minuten im Hörfunk aus einem verlegten Werk. Diese zeitlichen Grenzen sind im Verhältnis zum Ausland weiter gefaßt, da der Begriff "Kleine Senderechte" in anderen Ländern, wie etwa der Schweiz, weiter ausgelegt wird. Solche Sendungen werden ohnehin ohne die Zustimmung von Autor, oder Verlag ausgestrahlt. Die VG WORT übt eine Inkassotätigkeit aus, wenn Kabel- und Satellitensendungen in bestimmten Ländern von Gesetzes wegen keiner Genehmigung bedürfen, sondern hierfür nur eine Vergütung zu bezahlen ist und diese Vergütung nur durch eine (ausländische) Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Derzeit besteht eine solche Regelung in Österreich.
4.Das Recht zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weiterverbreitung von Ton- und Fernsehrundfunkprogrammen durch in- und ausländische Kabelunternehmen sowie daraus entstehende Vergütungsansprüche im Sinne und im Umfang der EG-Richtlinie 93/83 vom 27. 9. 1993.
Die EG - "Richtlinie betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung" bestimmt, daß die Rechte zur Kabelweiterverbreitung nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können (Art. 9). Diese Regelung und somit auch der Inkassoauftrag beziehen sich auf sämtliche Werke, also insbesondere auch auf dramatische Werke.
5.Sämtliche über Ziff. 3 und 4 hinausgehenden Senderechte für Kabel- und Satellitensendungen unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Berechtigten zu dieser Sendung (Große Senderechte).
Die Mechanischen Rechte und die Großen Senderechte - diese wiederum eingeschränkt auf Kabel- und Satellitensendungen - werden der VG Wort nur zur Abrechnung übertragen, jedoch mit der Maßgabe, daß bei beiden Rechten vorher die Zustimmung von Autor oder Verlag zu jeder einzelnen Sendung bzw. Herstellung eingeholt werden muß. Autor und Verlag verfügen also allein über die Vergabe der Rechte, die VG WORT besorgt lediglich das Inkasso
6.Das Recht zur Vervielfältigung von verlegten Werken auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege (Reprographierecht).
7.Vergütungsansprüche gegenüber Herstellern und Importeuren von Vorrichtungen (Geräte und Trägermaterial) für private oder eigene Vervielfältigungen.
Es steht zu erwarten, daß zukünftig auch im Ausland Regelungen über Vergütungsansprüche für - erlaubte private oder eigene Vervielfältigungen getroffen werden. Dabei kann es sich entweder um eine Abgabe auf Tonband- und Videogeräte handeln oder um eine Abgabe auf Leermaterial (z. B. Leerkassetten). Auch für eine etwaige Abgabe auf Kopiergeräte würde diese Regelung gelten.
8.Das Recht zum Vermieten und Verleihen bzw. hiefür anfallende Vergütungsansprüche im Sinne und im Umfang der EG-Richtlinie 92/100 vom 19.11.1992.
Die EU "Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht" gewährt ein ausschließliches Recht “die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten"; allerdings können die Mitgliedsstaaten zugunsten öffentlicher Bibliotheken eine Ausnahme machen und das Verleihrecht im Urheberrechtsgesetz entweder gänzlich beseitigen oder an seiner Stelle einen bloßen Vergütungsanspruch aufnehmen. Diese Regelung und somit auch der Inkassoauftrag beziehen sich auf sämtliche Werke (insbesondere Bücher, Filme und Schallplatten) und alle in der Richtlinie vorgesehenen Arten von Vergütungsansprüchen, also das unverzichtbare Recht auf angemessene Vergütung gemäß Art. 4 und den gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß Art. 5.
Soweit über diese Rechte Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften nicht bestehen, verbleiben diese Rechte bei den Berechtigten.
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