Auszahlungen

Die Vergütungszahlungen an Urheber und Verlage ergeben sich aus den Einnahmen der VG WORT und werden nach den Richtlinien der Verteilungspläne bestimmt. Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttungsquoten jährlich fest.

Voraussetzungen für eine Auszahlung:

  • Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags.
  • Gültige Postanschrift: Adress- und Namensänderungen sind unverzüglich an die Abteilung Personendaten/Verträge zu richten. Die VG WORT recherchiert keine Adressen.
  • Gültige Bankverbindung: Bei Änderung der Bankverbindung ist der Urheber/Verlag verpflichtet,
    der VG WORT diese unverzüglich mitzuteilen. Eine Eintragung bei den Stammdaten im T.O.M-Portal ist ausreichend.
  • Fristgerechte, gültige Meldungen in folgenden Bereichen: Sonderverteilung Bibliothekstantieme,
    Fernsehen, Hörfunk, Sprachtonträger, Presse Repro, Wissenschaft, METIS.


Damit Urheber oder Verlage an der Ausschüttung teilnehmen können, müssen für einen Großteil der Werke und Beiträge Meldungen abgegeben werden. In einigen wenigen Bereichen erfolgt die Ausschüttung dagegen automatisch.

Hauptausschüttung

Die Hauptausschüttung findet Mitte des Jahres für fristgerecht eingegangene, gültige Meldungen, bzw. für im Vorjahr erhobene, ausschüttungsrelevante Daten statt.(Printmedien)

Herbstausschüttung

In der Herbstausschüttung werden die Meldungen für METIS (Online) Publikationen und Kabelweitersendungen (Erhebungsdaten) vergütet.

Zahlungsweise

Im Sepa-Raum erfolgt die Ausschüttung per Überweisung auf das angegebene Konto. Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Raums können leider nicht berücksichtigt werden. Hier erfolgt die Auszahlung per Verrechnungsscheck.

Das Verschieben der Ausschüttung für Einzelne ist nicht möglich.

Zahlungen werden erst bei Beträgen über € 10,00 durchgeführt. Andernfalls wird der Betrag zurückbehalten, bis einem Urheber oder Verlag in der Addition eine höhere Summe zusteht.

Steuer

Einkommenssteuer:

Die Zahlungen der VG WORT an Urheber und Verlage sind steuerpflichtig. Die Empfänger von Ausschüttungsbeträgen sind dazu verpflichtet, diese im Rahmen der Steuererklärung ordnungsgemäß anzugeben.

Umsatzsteuer:

Gesetzliche Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG unterliegen seit der Hauptausschüttung 2020 nicht mehr der Umsatzsteuer.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer.

Auszahlungen an Urheber unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Bei Verlagen findet der Regelsteuersatz von 19% Anwendung.

Bei Änderungen der Umsatzsteuerpflicht oder der Steuerdaten ist der Urheber/Verlag verpflichtet, diese unverzüglich der Buchhaltung der VG WORT mitzuteilen.

Ausführliche Informationen zum Thema Umsatzsteuer bietet die "Information Umsatzsteuer".

Abzugssteuer (Ausland):

Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen, die einem Steuerpflichtigen zufließen, der in Deutschland weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegen gemäß §50a EStG einer Abzugssteuer (=Quellensteuer) in Höhe von 15% der Vergütungen zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag.

Die VG WORT als Vergütungsschuldner ist verpflichtet, den Steuerabzug in dieser Höhe vorzunehmen, und darf ihn nach §50d Abs.3 EStG nur dann unterlassen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen zur Freistellung erfüllt sind. Dazu bedarf es eines Antrags beim BZSt, der vom Gläubiger der Vergütungen (=Autor) zu stellen ist.