Einnahmen
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Vergütungsansprüche, die Einzelne aus gesetzlichen oder organisatorischen Gründen nicht selbst geltend machen können, nimmt die VG WORT treuhänderisch für sie wahr.
Wir ziehen Zahlungen von den Vergütungspflichtigen oder ihren Verbänden ein (z.B. Industrieverbände, Bibliotheken, Bund und Länder). Deren Höhe ist durch Tarife oder Einzel- und Gesamtverträge festgelegt. Daneben werden für Nutzungen von Werken im Ausland Vergütungen aufgrund von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit ausländischen Schwestergesellschaften eingenommen.
Auszahlungen
Die so erzielten Einnahmen werden nach den Bestimmungen eines von den Mitgliedern der VG WORT beschlossenen Verteilungsplans an die Berechtigten ausgeschüttet. Die Ausschüttungsquoten legt der Verwaltungsrat der VG WORT jährlich fest. Damit Urheber oder Verlage an der Ausschüttung teilnehmen können, müssen für einen Großteil der Werke und Beiträge Meldungen abgegeben werden; in wenigen Bereichen erfolgt die Ausschüttung dagegen automatisch. Die Auszahlungen finden in der Regel zweimal jährlich statt.
Bitte beachten Sie, dass uns stets eine gültige Anschrift und Bankverbindung vorliegen muss. Änderungen der E-Mail-Adresse, der Postanschrift, des Namens sowie der Bankdaten sind der VG WORT umgehend mitzuteilen. Wir empfehlen, dafür das Online-Service-Portal T.O.M. zu nutzen.
Im SEPA-Raum erfolgt die Ausschüttung per Überweisung auf das angegebene Konto. Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Raums können leider nicht berücksichtigt werden. Hier erfolgt die Auszahlung per Verrechnungsscheck.
Zahlungen werden erst bei Beträgen über € 10,00 durchgeführt. Andernfalls wird der Betrag zurückbehalten, bis einem Urheber oder Verlag in der Addition eine höhere Summe zusteht.
Eine Verschiebung der Ausschüttungstermine für einzelne Empfänger ist nicht möglich.
Steuern
Einkommenssteuer
Die Zahlungen der VG WORT an Urheber und Verlage sind steuerpflichtig. Die Empfänger von Ausschüttungsbeträgen sind dazu verpflichtet, diese im Rahmen der Steuererklärung ordnungsgemäß anzugeben.
Umsatzsteuer
Gesetzliche Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG unterliegen seit der Hauptausschüttung 2020 nicht mehr der Umsatzsteuer (siehe Sonderinformation).
Urheberrechtliche Nutzungsrechte unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer.
Auszahlungen an Urheber unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Bei Verlagen findet der Regelsteuersatz von 19 % Anwendung.
Sollten Sie umsatzsteuerpflichtig sein, teilen Sie uns dies bitte bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit. Bei Änderungen der Umsatzsteuerpflicht oder der Steuerdaten sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich der VG WORT mitzuteilen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Abzugssteuer (Ausland)
Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen, die einem Steuerpflichtigen zufließen, der in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegen gemäß § 50a EStG einer Abzugssteuer (=Quellensteuer) in Höhe von 15 % der Vergütungen zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.
Die VG WORT als Vergütungsschuldner ist verpflichtet, den Steuerabzug in dieser Höhe vorzunehmen und darf ihn nach § 50d Abs. 3 EStG nur dann unterlassen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen zur Freistellung erfüllt sind. Dazu bedarf es eines Antrages beim BZSt, der vom Gläubiger der Vergütungen zu stellen ist.