Belletristik und Kinderbücher
Urhebern und gegebenenfalls Verlagen steht für die Ausleihe ihrer Werke in öffentlichen Bibliotheken sowie für das Vervielfältigen ihrer Werke eine Vergütung zu (§ 27 Abs. 2 UrhG und § 54 UrhG).
Voraussetzungen
Urheber und Verlage müssen einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben, um an der Ausschüttung der Tantieme der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und für die Vervielfältigung ihrer Werke beteiligt zu werden. Hierbei ist wichtig, dass Namensänderungen und neue oder geänderte Pseudonyme zeitnah mitgeteilt werden.
Urheber haben die Möglichkeit, eine sogenannte Titelanzeige für ihre Werke abzugeben. Für die Titelanzeige bitte das elektronische Meldeportal T.O.M. und nur in Ausnahmefällen das Papierformular nutzen.
Auszahlungsermittlung
Die VG WORT kann nicht alle Ausleihen in allen relevanten Bibliotheken registrieren. Ausleiherfassungen erfolgen deshalb stichprobenartig an jeweils wechselnden Bibliotheken. Diese werden von der Kultusministerkonferenz auf Vorschlag des Deutschen Bibliotheksverbands ausgewählt und vorgegeben.
Die Ergebnisse der letzten drei Jahre werden addiert und gedrittelt. Der Mittelwert bestimmt die Höhe der Ausschüttung. Zusätzlich bekommt jeder beteiligte Urheber bzw. Verlag einen Anteil für die Vervielfältigung.
An der Ausschüttung können als Urheber Autoren, Übersetzer, Herausgeber und Bearbeiter teilnehmen.
Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken (gem. § 16 des Verteilungsplans der VG WORT)
Alle drei Jahre wird die Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken auf der Basis von Meldungen durchgeführt. Daran können teilnehmen:
- Urheberinnen und Urheber von Büchern (soweit es sich nicht um wissenschaftliche oder Fach- oder Sachliteratur handelt), die in den letzten drei Jahren keine Ausschüttungen in der Sparte Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken gem. § 15 erhalten haben und auch im Jahr der Sonderverteilung nicht erhalten.
- Urheberinnen und Urheber von belletristischen Texten und Beiträgen in Anthologien und literarischen Zeitschriften (soweit es sich nicht um wissenschaftliche, Fach-, oder Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen handelt) unabhängig von der Höhe ihrer alljährlichen Ausschüttungen.
Die entsprechenden Bücher und Beiträge können innerhalb von 10 Jahren nach ihrem Erscheinen einmalig gemeldet werden. Die gemeldeten Werke müssen über eine ISBN bzw. ISSN verfügen und in der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) nachgewiesen sein.
Die Meldung zur Sonderverteilung 2025 ist ab 1. Oktober 2024 über das Online-Meldeportal T.O.M. unter dem Menüpunkt „Bibliothekstantieme Sonderverteilung“ möglich.
Meldeschluss ist der 31. Januar 2025.
Für die Anforderung von Papierformularen und bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter der E-Mail:
sonderverteilung(at)vgwort.de