Belletristik und Kinderbücher

Urhebern und gegebenenfalls Verlagen steht für die Ausleihe ihrer Werke in öffentlichen Bibliotheken sowie für das Vervielfältigen ihrer Werke eine Vergütung zu (§ 27 Abs. 2 UrhG und § 54 UrhG).

Voraussetzungen

Urheber und Verlage müssen einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben, um an der Ausschüttung der Tantieme der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und für die Vervielfältigung ihrer Werke beteiligt zu werden. Hierbei ist wichtig, dass Namensänderungen und neue oder geänderte Pseudonyme zeitnah mitgeteilt werden.

Urheber haben die Möglichkeit, eine sogenannte Titelanzeige für ihre Werke abzugeben. Für die Titelanzeige bitte das elektronische Meldeportal T.O.M. und nur in Ausnahmefällen das Papierformular nutzen.

Auszahlungsermittlung

Die VG WORT kann nicht alle Ausleihen in allen relevanten Bibliotheken registrieren. Ausleiherfassungen erfolgen deshalb stichprobenartig an jeweils wechselnden Bibliotheken. Diese werden von der Kultusministerkonferenz auf Vorschlag des Deutschen Bibliotheksverbands ausgewählt und vorgegeben.
Die Ergebnisse der letzten drei Jahre werden addiert und gedrittelt. Der Mittelwert bestimmt die Höhe der Ausschüttung. Zusätzlich bekommt jeder beteiligte Urheber bzw. Verlag einen Anteil für die Vervielfältigung.

An der Ausschüttung können als Urheber Autoren, Übersetzer, Herausgeber und Bearbeiter teilnehmen.

Sonderverteilung

Für Autoren, deren Werke - z.B. Anthologien und Regionalia - bei der regulären Erhebung nicht erfasst werden, gibt es alle drei Jahre ein Meldeverfahren im Rahmen der Sonderverteilung Bibliothekstantieme.

Es richtet sich an die wahrnehmungsberechtigten Autoren, Übersetzer, Herausgeber und Bearbeiter, deren Werke zwar in den Ausleihbeständen der öffentlichen Bibliotheken einstehen, die aber in den vorangegangenen drei Jahren keine Bibliothekstantiemen erhalten haben.

Gemeldet werden auf den hierzu vorgesehenen grünen Meldeformularen:

  • Bücher belletristischen Inhalts  
  • belletristische Beiträge in Sammelwerken und literarischen Zeitschriften
  • Kinder- und Jugendbücher 
  • Lyrik

Urheber von belletristischen Texten in Anthologien und literarischen Zeitschriften können unabhängig von der Höhe ihrer alljährlichen Ausschüttungen teilnehmen. Übersteigt die auf der Basis dieser Sonderausschüttung errechnete Ausschüttungssumme die Summe der Ausschüttungen für das laufende sowie die beiden vorangegangenen Jahre, erhalten sie den Differenzbetrag.