Schul-, Kirchen- und Blindenbücher
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält Regelungen bezüglich der Nutzung von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien sowie in Sammlungen für den religiösen Gebrauch und von Werken für behinderte Menschen.
Werke oder Teile von Werken können in diesen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen ohne die Zustimmung der Urheber genutzt werden.
Dafür schuldet der Nutzer dem Urheber eine angemessene Vergütung, die von der VG WORT eingezogen und an den Urheber weitergeleitet wird.
Urheber müssen keine Meldungen abgeben, um Auszahlungen im Bereich Schul-, Kirchen- und Blindenbücher zu erhalten. Diese erfolgen durch die Nutzer an die VG WORT.