Vervielfältigen in Schulen

Für Vervielfältigungen in Schulen und deren weitere Nutzungen für den Unterrichtsgebrauch ist gem. §§ 54 c, 60 a, 60 h UrhG die Zahlung einer angemessenen Vergütung vorgesehen. Die VG WORT erhält daher auf Grundlage eines Gesamtvertrags mit den Ländern Pauschalzahlungen.

Die Verteilung und Auszahlung der vereinnahmten Gelder baut auf dem Ergebnis regelmäßig durchgeführter statistischer Erhebungen über die Kopiervorgänge in Schulen auf, die von der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) gemeinsam mit den weiteren beteiligten Rechtsinhabern und den Ländern durchgeführt werden.

Der Anteil der Ausschüttung „Vervielfältigungen in Schulen“ für Schulbücher, Unterrichtsmaterialien und kartographische Darstellungen wird auf Basis der Ergebnisse der Erhebung von der VG WORT in vollem Umfang (Verlags- und Autorenanteil) an die betreffenden Verlage ausbezahlt. Diese Verlage haben sich verpflichtet, die Urheberanteile an die Autoren weiterzuleiten.

Die verbleibenden Einnahmen aus Vervielfältigungen von Tages- und Wochenpresse, Belle­tristik sowie Kinder- und Jugendbüchern, Teilen von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien i.S.v. § 60 b UrhG sowie Fachbüchern oder Artikeln aus Fachzeitschriften werden über die entsprechenden Ausschüttungsbereiche der VG WORT (siehe nachfolgende Grafik) ausbe­zahlt. Seit Inkrafttreten des UrhWissG (1. März 2018) sind Presseverlage über die Presse-Monitor GmbH (PMG) als direkte Lizenzgeber ebenfalls beteiligt und erhalten Ausschüttun­gen für das Vervielfältigen ganzer Zeitungs- und Zeitschriftenartikel.