Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung i.S.v. §§ 51 ff. VGG

Die VG WORT beabsichtigt für unten benannte Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern sog. kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu vergeben (vgl. jeweiliges Informationsschreiben gemäß § 51a Nr. 4 VGG als pdf unten).  

Hierdurch können Nutzern seitens der VG WORT nicht nur entsprechende Nutzungsrechte von solchen Rechtsinhabern eingeräumt werden, die die VG WORT mit der entsprechenden Rechtewahrnehmung vertraglich beauftragt haben (sog. Berechtigte, § 6 VGG), sondern auch von sog. „Außenstehenden“ – also solchen Rechtsinhabern, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben (vgl. § 7a VGG).

Hintergrund ist, dass es bei den beschriebenen Nutzungsarten für die jeweiligen Nutzer oder die VG WORT unzumutbar wäre, eine Nutzungserlaubnis von allen betroffenen „Außenstehenden“ einzeln einzuholen. Denn eine derartige Einzellizenzierung wäre mit ganz erheblichen Aufwand und Kosten verbunden und würde es unwahrscheinlich machen, dass überhaupt eine Lizenz erteilt werden könnte.

Die Vergabe einer kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung ist ohne Zustimmung der betroffenen „Außenstehenden“ zulässig. Betroffene „Außenstehende“ haben aber das Recht, einer Rechteeinräumung jederzeit gegenüber der VG WORT zu widersprechen. Möchten Sie hiervon Gebrauch machen, möchten wir Sie bitten, sich an die, in dem jeweiligen Informationsschreiben  benannte Kontaktmöglichkeit zu wenden (vgl. unten).

Soweit der Widerspruch innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Information über die beabsichtigte Vergabe von kollektiven Lizenzen bei der VG WORT eingeht, wird die VG WORT für die betroffenen Werke keine Lizenzen vergeben (ex-ante-Widerspruch).

Sollte dieser Zeitraum hingegen bereits verstrichen sein, gilt der Widerspruch nur für zukünftige Nutzungen. In den Fällen, in denen kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung bereits erteilt worden sind, entfällt demnach die Rechteeinräumung mit Wirkung für die Zukunft innerhalb einer angemessenen Frist. Nutzungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sind, bleiben rechtmäßig.

Soweit Werke im Rahmen einer seitens der VG WORT vergebenen kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung genutzt worden sein sollten, stehen den Rechtsinhabern die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie Wahrnehmungsberechtigten der VG WORT zu (vgl.§ 51 Abs. 3 VGG). Dessen ungeachtet empfehlen wir dringend den Abschluss eines regulären Wahrnehmungsvertrages.  

Die Vergabe kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung ist seit dem 07. Juni 2021 unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. VGG gesetzlich zulässig. Sie ist auf Nutzungen in Deutschland beschränkt. 

Dies vorausgeschickt, informieren wir nachfolgend zu den von der VG WORT vergebenen kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung nach Maßgabe von § 51a Abs. 4 VGG.

Lesung nicht-kommerzielle Diskussionsveranstaltung (Veröffentlichungsdatum: 24. Oktober 2022)