Bibliotheken

Nach § 27 Abs. 2 UrhG ist für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes durch öffentliche Bibliotheken eine angemessene Vergütung zu zahlen („Bibliothekstantieme"). Die Vergütung wird von Bund und Ländern getragen.

Die Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-KunstGEMAGVLVGFGWFFVFF und VG Musikedition haben zur Geltendmachung der Bibliothekstantieme die Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) gegründet. Die ZBT hat mit Bund und Ländern einen Gesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG abgeschlossen, der alle Verleihvorgänge durch öffentliche Bibliotheken abdeckt.