Bühnenverlage

Für Bühnenverlage ist u.a. die Abteilung »Fernsehen/Hörfunk (audio- und audiovisueller Bereich)« bei der VG WORT zuständig. Hier gelten für Auszahlungen für private Vervielfältigungen folgende Regelungen:

  • Die ab dem 28. März 2022 von den Bühnenverlagen im Rahmen ihrer Meldungen bestätigten Rechteeinräumungen werden im Bereich »Audiovisuelle Medien« erst für die Hauptausschüttung 2023 berücksichtigt.
  • Der Bühnenverlag muss zukünftig  bestätigen, dass ihm die jeweiligen Urheber der neu veröffentlichten oder gesendeten Werke ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt haben. Zudem muss der Verlag die VG WORT von etwaigen Ansprüchen der Urheber freistellen, falls es doch nicht zu einer Rechteeinräumung an den Verlag gekommen ist oder die Rechte an die Urheber zurückgefallen sind.

Die Meldung erfolgt über das Onlinemeldeportal T.O.M. der VG WORT.