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Schulen

Nach § 54 c UrhG sind unter anderem Schulen als Betreiber von Vervielfältigungsgeräten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Dieser Vergütungsanspruch bezieht sich insbesondere auf Vervielfältigungen, die nach § 53 Abs. 3 UrhG in Schulen gesetzlich zulässig sind.

Allerdings sind seit dem 1. Januar 2008 Werke von dieser gesetzlichen Lizenz ausgenommen, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (sog. Bereichsausnahme für Unterrichtswerke). Vervielfältigungen dieser Werke sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten (in der Regel des Schulbuchverlegers) erlaubt.

Die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen in Schulen werden durch die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) geltend gemacht. Dieser Zentralstelle gehören die Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition an.

Soweit Vervielfältigungen aufgrund der Bereichsausnahme nicht nach § 53 Abs. 3 UrhG gesetzlich erlaubt sind und die entsprechenden Rechte auch nicht der VG WORT zur Wahrnehmung eingeräumt wurden, werden sie von Schulbuchverlagen unmittelbar geltend gemacht. ZFS und Schulbuchverlage haben allerdings im Jahr 2008 einen gemeinsamen Gesamtvertrag mit den Ländern geschlossen, der das Fotokopieren an Schulen auch für Unterrichtswerke in bestimmtem Umfang erlaubt.

Vorgesehen ist in dem Gesamtvertrag insbesondere, dass lediglich kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs fotokopiert werden dürfen. Als kleine Teile eines Werkes werden dabei maximal 12 % eines Werkes angesehen, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. Unter Werken geringen Umfangs sind zu verstehen:

  • eine Musikedition mit maximal sechs Seiten
  • ein sonstiges Druckwerk (mit Ausnahme von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken) mit maximal 25 Seiten
  • alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen

Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Diese Werke dürfen ausschließlich im Umfang von maximal 12 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten vervielfältigt werden.

Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem genannten Umfang vervielfältigt werden. Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verteilen sind dabei nicht erlaubt.

Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.

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