Nach § 54 c UrhG sind unter anderem allgemeinbildende sowie berufsbildende Schulen als Betreiber von Vervielfältigungsgeräten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Dieser Vergütungsanspruch bezieht sich insbesondere auf Vervielfältigungen, die nach § 53 Abs. 3 UrhG in Schulen gesetzlich zulässig sind.
Allerdings sind seit dem 1. Januar 2008 Werke von dieser gesetzlichen Lizenz ausgenommen, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (sog. Bereichsausnahme für Unterrichtswerke). Vervielfältigungen dieser Werke sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten (in der Regel des Schulbuchverlegers) erlaubt.
Die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen in Schulen werden durch die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) geltend gemacht. Dieser Zentralstelle gehören die Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition an.
Soweit Vervielfältigungen aufgrund der Bereichsausnahme nicht nach § 53 Abs. 3 UrhG gesetzlich erlaubt sind und die entsprechenden Rechte auch nicht der VG WORT zur Wahrnehmung eingeräumt wurden, werden sie von Schulbuchverlagen unmittelbar geltend gemacht. Seit 2008 ist das Fotokopieren an Schulen auch für Unterrichtswerke in bestimmtem Umfang erlaubt. ZFS und Schulbuchverlage haben einen gemeinsamen Gesamtvertrag mit den Ländern geschlossen, der die analoge Vervielfältigung (von Papier auf Papier) für den Unterrichtsgebrauch regelt.
Geregelt ist in dem Gesamtvertrag insbesondere, dass lediglich kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs fotokopiert werden dürfen. Als kleine Teile eines Werkes werden dabei maximal 10 % angesehen, jedoch nicht mehr als 20 Seiten.
Unter Werken geringen Umfangs sind zu verstehen:
Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Diese Werke dürfen ausschließlich im Umfang von maximal 10 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten vervielfältigt werden.
Durch eine Ergänzungsvereinbarung, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat, wurde die digitale Vervielfältigung kleiner Teile von Werken geregelt. Diese Regeln sollen den Lehrkräften beim Einsatz urheberrechtlich geschützter Inhalte im Schulunterricht mehr Spielraum und vor allem aber Rechtssicherheit gewähren.
Die Ergänzungsvereinbarung sieht folgendes vor:
Auch für die digitalen Vervielfältigungen gilt die 10 Prozent-Grenze (maximal 20 Seiten) für ein Werk pro Schuljahr und Schulklasse.
Selbstverständlich ist, dass die gescannten Werkteile weder bearbeitet noch verändert werden dürfen und die Quelle anzugeben ist, auch wenn sie in selbst erstellte Unterrichtsmaterialien (z.B. Übungsblätter, Prüfungen) eingebaut werden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.schulbuchkopie.de
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