

Dieser Einnahmenbereich erfasst die von öffentlichen Bibliotheken zu leistende Vergütung für einen Kopienversand auf Bestellung. Werden Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen bzw. Teile eines ganzen Buches vervielfältigt und auf Einzelbestellung hin per Post, Fax oder elektronisch übermittelt, steht den betroffenen Urhebern gem. § 53 a Abs. 2 UrhG eine angemessene Vergütung zu, die über die VG WORT eingezogen wird. Für die elektronische Übermittlung von Kopien gelten dabei besondere Voraussetzungen.
Wenn Verlage eigene Angebote in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek Regensburg angezeigt haben, werden die Rechte von der VG WORT nicht wahrgenommen.
Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach der Zugehörigkeit des Versendungsempfängers zu einer der nachfolgenden Kundengruppen:
Die Vergütungshöhe ist in dem entsprechenden Tarif festgelegt. Dieser regelt darüber hinaus die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen des Kopiendirektversands, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung.
Für öffentlich-rechtlich organisierte Bibliotheken, einschließlich solcher in kirchlicher Trägerschaft, oder überwiegend durch öffentliche Mittel finanzierte Bibliotheken gelten anstelle des Tarifs die Bestimmungen des Gesamtvertrags Kopiendirektversand vom 6. Januar 2010.
Weitere Gesamtverträge bestehen u.a. mit dem Dokumentenlieferdienst Subito e.V.
Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.
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