Kleines Senderecht

Für Sendungen von Texten aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern fallen Honorare an. Diese zahlen die Rundfunkanstalten an die VG WORT. Die Textbeiträge dürfen im Fernsehen 10 Minuten und im Hörfunk 15 Minuten nicht überschreiten.

Unter das Kleine Senderecht fallen nicht:

  • szenische oder bildliche Darstellungen
  • Dramatisierungen sowie Lesungen aus dramatischen Werken (z. B. Theaterstücke, Kabarett, Comedies)
  • Stückelungen: Aufteilung eines längeren Texts auf Abschnitte, die unter den oben angegebenen Zeitgrenzen liegen, im Ganzen aber die zulässige Zeit überschreiten.

Die Honorare sind nicht pauschaliert, sondern errechnen sich nach vertraglich mit den Sendeanstalten festgelegten Tarifen sowie der Dauer der Sendung eines jeden Beitrags. Die Höhe der Tarife ist von der Reichweite der Sender abhängig.