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Vervielfältigen

Der Vergütungsanspruch der Urheber für Vervielfältigungen ihrer Werke zum privaten und eigenen Gebrauch ist im UrhG (§§ 54 - 54 h) geregelt.

Der Vergütungsanspruch kann allerdings nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hier beginnt die Zuständigkeit der VG WORT. Sie legt die Vergütungshöhe fest, stellt Tarife auf und schließt Gesamtverträge mit den Verbänden der Vergütungspflichtigen ab.

Abgaben müssen von Herstellern von Geräten und Speichermedien, Importeuren und Händlern sowie bestimmten Betreibern gezahlt werden.

Als Betreiber kommen folgende Einrichtungen in Betracht:

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