

Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG) wahr.
Hierunter fallen insbesondere Lesungen. Der Berechtigte behält jedoch die Befugnis, selbst den Vortrag (Lesung) zu veranstalten und, soweit er der VG WORT davon Mitteilung macht, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen.
In der Praxis nimmt die VG WORT das Vortragsrecht in folgenden Fällen nicht wahr:
In allen übrigen Fällen ist der Veranstalter/Vortragende verpflichtet, die Zustimmung der VG WORT einzuholen und die Gebühren mit der VG WORT nach dem geltenden Tarif abzurechnen.
Ausführliche Informationen hierzu unter "Merkblatt zum Vortragsrecht"
Anmeldung der Veranstaltung unter T.O.M.
Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.
Ende Mai / Anfang Juni
Festlegung des Mindestzugriffs auf Texte im Internet (für das Vorjahr) nach der Mitgliederversammlung
Ende Juni/Anfang Juli
Hauptausschüttung der VG WORT
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