Sammlungen für den religiösen Gebrauch
Hersteller von Sammlungen für den religiösen Gebrauch (z.B. von Kirchengesangsbüchern), die bereits veröffentlichte Originaltexte in solchen Sammlungen nutzen möchten, sind zur Mitteilung der Nutzungsabsicht und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechteinhaber verpflichtet (§ 46 UrhG).
Die VG WORT führt entsprechend der Meldungen der Nutzer sowohl den Mitteilungsversand an Urheber oder gegebenenfalls an Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts als auch das Inkasso durch.
Die von den Nutzern zu entrichtenden Tarife hängen u.a. vom Umfang der genutzten Texte sowie vom Nutzungsumfang ab.
Meldung
Die Nutzung von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien muss im Vorfeld an die VG WORT gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das elektronische Meldeportal U.L.M.