Hersteller/Importeure von Geräten und Speichermedien

Der Gesetzgeber hat in §§ 5454 a54 b UrhG eine Vergütungspflicht der Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien geregelt (die Geräte- und Speichermedienvergütung; auch Kopie- oder Geräteabgabe genannt). Vergütungspflicht besteht für alle Geräte und Speichermedien, mit denen allein oder zusammen mit anderen Geräten Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch  angefertigt werden können.

Die Vergütungsansprüche für stehenden Text und stehendes Bild werden unmittelbar von der VG WORT und der VG Bild-Kunst eingezogen („Reprographie“). Die Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von audio- und audiovisuellen Werken werden dagegen von der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ) geltend gemacht.

Reprographie

Die VG WORT hat einen Tarif veröffentlicht, der für folgende ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder auf andere Weise in Verkehr gebrachte Geräte gilt, mit denen Kopien von Text und stehendem Bild erstellt werden können. Der Vergütungsanspruch wird einheitlich direkt von der VG WORT eingezogen.  Zu diesen „reinen Reprographiegeräten“ zählen:

  • Scanner
  • Telefaxgeräte
  • Thermo- oder Tintenstrahlfaxgeräte
  • Laserfaxgeräte
  • Drucker
  • Tintenstrahldrucker
  • Laserdrucker
  • Multifunktionsgeräte/Fotokopierer
  • Tintenstrahlmultifunktionsgeräte/-kopierer
  • Lasermultifunktionsgeräte/Laserkopierer

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sind nach § 12 UrhWG Gesamtverträge mit den Verbänden möglich.

Mitglieder eines Verbands können damit in den Genuss einer Ermäßigung des Tarifs kommen. Mit dem Herstellerverband BITKOM e.V. besteht ein Gesamtvertrag, der die Vergütungen für Reprographiegeräte regelt. Mitglieder von BITKOM erhalten auf die geltenden Tarife einen Gesamtvertragsnachlass von 20 %.

Audio- und audiovisuelle Werke

Vergütungsansprüche für Geräte und Speichermedien, die audio- und audiovisuelle Werke vervielfältigen, werden von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ  eingezogen, in der alle Verwertungsgesellschaften zusammenarbeiten, deren Ansprüche von solchen Medien und Geräten betroffen sind.

Gerätemeldungen und Erstattungsanträge für diese Geräte und Medien erfolgen somit einheitlich über die ZPÜ.

Schuldner der Geräte- und Speichermedienvergütung

Der Hersteller ist primärer Schuldner der Geräte- und Speichermedienvergütung, unabhängig davon, ob er die Geräte anschließend auf den Markt bringt.

Daneben haften der gewerbliche Importeur und der Händler der Geräte für die urheberrechtlichen Vergütungen.

Für andere Importe gilt:

  • Kauft ein deutscher Händler von einem ausländischen Hersteller, so zahlt der deutsche Händler die Vergütungen.
  • Kauft ein deutscher Endkunde ohne Zwischenhandel (z.B. über einen Internetshop, der aus dem Ausland liefert), so haftet der ausländische Lieferant.

Exportrückerstattung

Wenn Firmen neue, nicht gebrauchte Reprographiegeräte exportieren, für die sie beim Kauf die deutsche Urheberrechtsvergütung an den Importeur oder Hersteller bezahlt haben, können sie die Rückerstattung dieser Abgabe bei der VG WORT beantragen. Es ist dabei nachzuweisen, dass die Urheberrechtsabgabe mit dem Kaufpreis entrichtet wurde und dass die Geräte ins Ausland verbracht wurden.

Auskunftspflicht nach § 54 f UrhG

Händler und Importeure sind gemäß § 54 f UrhG zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft bezieht sich auf Art (z.B. Laserdrucker), Typ (Typenbezeichnung des Herstellers) und Stückzahl der in Deutschland verkauften oder in Verkehr gebrachten Geräte.

Händler müssen auch ihre Bezugsquellen (Namen und Anschrift des Lieferanten sowie Art, Typ und Stückzahl der Geräte, die sie von diesen bezogen haben) in der Auskunft nennen.

Wenn die Auskünfte nicht, falsch oder unvollständig erteilt werden, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

Die VG WORT kann die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats verlangen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen.