Wahrnehmungsberechtigte

Mit einem Wahrnehmungsvertrag werden zahlreiche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche zur treuhänderischen Wahrnehmung an die VG WORT übertragen. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Berechtigten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Rechtewahrnehmung auf einzelne Rechte und Ansprüche sowie auf einzelne Länder zu beschränken. Für nachträgliche Einschränkungen gilt ebenfalls die vorgenannte Frist. 

Der Wahrnehmungsvertrag kann online durch eine Registrierung über das Meldeportal T.O.M. oder in Papierform abgeschlossen werden. In beiden Fällen müssen die Vertragsunterlagen ausgedruckt und unterzeichnet im Original per Post bis zum 31. Dezember (Posteingang) an die VG WORT gesendet werden, damit der Vertrag noch für Veröffentlichungen in dem jeweiligen Jahr berücksichtigt werden kann. Gefaxte oder gescannte Dokumente werden nicht akzeptiert. Ein gegengezeichnetes Exemplar geht an den neuen Vertragspartner zurück.

Jeder Wahrnehmungsberechtigte kann in Ergänzung des Wahrnehmungsvertrages einen Inkassoauftrag für das Ausland erteilen. Mit diesem werden der VG WORT zusätzliche Rechte für das Ausland im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.

Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags führt nicht automatisch auch zu einer Mitgliedschaft bei der VG WORT. Für eine Aufnahme als Mitglied gelten besondere Voraussetzungen.