Verlagsbeteiligung
Nach der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage haben Verlage wieder einen eigenständigen Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen der VG WORT. Es geht dabei um Ausschüttungen an Verlage für Einnahmen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen für gesetzlich erlaubte Nutzungen (zum Beispiel Privatkopie und Bibliothekstantieme).
Es müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, um Ausschüttungen zu erhalten:
- Der Verlag muss mit der VG WORT einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.
- Die Publikationen des Verlags müssen im Regelfall gemeldet werden.
- Der Verlag hat mit den jeweiligen Urhebern der Werke einen Verlagsvertrag abgeschlossen, in dem ihm ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden. Relevant sind hierbei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung. Ausreichend ist auch der Erwerb von entsprechenden Rechten von einem anderen Verlag.
- Das Vorliegen dieser Rechteeinräumungen muss der Verlag gegenüber der VG WORT bestätigen.
- Diese Bestätigung der Rechteeinräumungen erfolgt grundsätzlich bei Abgabe der Meldung.
- In manchen Bereichen – insbesondere, soweit die VG WORT eigenständig Vergütungen aufgrund von Angaben externer Werknutzer feststellt oder aber Ausschüttungen für bereits in der Vergangenheit registrierte Werke erfolgen sollen, für die bislang noch keine Bestätigung abgegeben wurde – ist die Bestätigung dagegen erst nach vorheriger Aufforderung per E-Mail durch die VG WORT abzugeben.
Die Art und Weise der Abgabe von Rechteerklärungen zeigt die nachfolgende Grafik:
Die Details der Verlagsbeteiligung sind im Verteilungsplan der VG WORT geregelt. Sie unterscheiden sich danach, um welche Art der verlegten Werke es sich im Einzelfall handelt.
Die folgenden Informationen sind nach wichtigen Verlagstypen gegliedert. Es ist möglich, dass Verlage aus mehreren Bereichen Ausschüttungen erhalten können.