Unterrichts- und Lehrmedien
Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die bereits veröffentlichte Originaltexte in solchen Medien nutzen möchten, sind zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechteinhaber verpflichtet (§§ 60b, 60h UrhG). Dieser Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Die von den Nutzern zu entrichtenden Tarife hängen u.a. vom Umfang der genutzten Texte sowie vom Nutzungsumfang ab.
Meldung
Die Nutzung von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien muss im Vorfeld an die VG WORT gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das elektronische Meldeportal U.L.M.