Bildungseinrichtungen
Für das Vervielfältigen in Bildungseinrichtungen besteht ein Vergütungsanspruch nach § 54c UrhG.
Geräte, die unter die Betreibervergütung fallen
Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen.
- Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Flachdruckmaschinen (z.B. Offsetdruck, Blechdruck), Hochdruckmaschinen (z.B. Buchdruck, Flexodruck), Tiefdruckmaschinen (z.B. Rakeltiefdruck – Rollendruck und Bogendruck), Großformatkopiergeräte ab DIN A 2, Durchdruckmaschinen (z.B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte) sowie Mikrofilmaufnahmegeräte.
- Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3) vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Nadel- oder Punktmatrixdrucker, Bandbeschriftungsgeräte, Etiketten-, Label-, Kassen- und Fotodrucker, die ausschließlich Sonderformate unter DIN A4 verarbeiten, Drucker für Verpackungen, Proof-Drucker, Rollendrucksysteme, Drucksysteme zum Bedrucken von Materialien aus Kunststoff, Systeme zum Körperdruck, Systeme zum Bedrucken starrer Materialien, 3D-Druckmaschinen sowie Drucksysteme für Textilien.
- Drucker mit einer Druckgeschwindigkeit von 85 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Schwarzweiß-Druck und 60 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Farb-Druck. Auch diese Drucker können im Rahmen des Kontrollbesuchs gem. § 54g UrhG erfasst werden, obwohl derzeit dafür keine Vergütung zu zahlen ist.
- Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.
Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.
Bildungseinrichtungen
Bildungseinrichtungen sind Einrichtungen der Berufsbildung sowie der sonstigen Aus- und Weiterbildung und umfassen z.B. Aus- und Fortbildungsstätten der gewerblichen Wirtschaft, der Gewerkschaften und private Sprachschulen.
Die Betreibervergütung für diese Einrichtungen wird im Tarif O berechnet. Der Tarif wird pro Gerät pro Nutzungsjahr berechnet. Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt umsatzsteuerrechtlich eine geänderte Rechtslage aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG. Die Zahlungen, die für die Betreibervergütung zu leisten sind, fallen nun ohne Umsatzsteuer an. Das Schreiben, mit dem wir diese Beträge anfordern, heißt deswegen entsprechend „Zahlungsaufforderung“ und nicht „Rechnung“. An der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat sich nichts geändert.
Andere Vergütungsregelungen bestehen für das
- Vervielfältigen an Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder
- Vervielfältigen in Volkshochschulen
- Fotokopieren an Hochschulen.
Stellt ein Unternehmen auf eigene Rechnung Geräte z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte in einer Bildungseinrichtung auf, liegt die Pflicht, die Betreibervergütung zu zahlen, bei dem aufstellenden Unternehmen. Bei Geräten, die von einer Bildungseinrichtung selbst erworben wurden oder für die ein Miet- oder Leasingvertrag besteht, liegt die Meldepflicht bei der Bildungseinrichtung.
Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.
Die Meldung von Geräten und Standorten kann entweder auf dem Postweg, per E-Mail oder elektronisch unter http://tom.vgwort.de/repro erfolgen.
Wichtiger Hinweis
Meldungen über das Onlineportal sind jederzeit möglich, unabhängig davon, ob Sie bereits eine schriftliche Meldeaufforderung erhalten haben!