Presseverlage
Für Presseverlage ist u.a. die Abteilung »Presse Repro« bei der VG WORT zuständig, in der die private Vervielfältigung von gedruckten Zeitungen und Zeitschriften, die ein breites Themenspektrum abdecken, einmalig vergütet wird. Fachzeitschriften und »Special-Interest-Zeitschriften« werden hingegen bei der Ausschüttung »Wissenschaft Zeitschriften« berücksichtigt.
Folgende Angaben muss die Meldung der jeweiligen Zeitung oder Zeitschrift enthalten:
- die verkaufte Auflage der Druckausgabe, bezogen auf das 3. Quartal des gemeldeten Jahrgangs
- der jährliche Abonnement-Preis, bezogen auf das 3. Quartal des gemeldeten Jahrgangs
- Der Verlag muss bestätigen, dass ihm die jeweiligen Urheber der Werke im Verlagsvertrag ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt haben, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
Die Rechteeinräumung muss sich auf den gemeldeten Zeitungs- oder Zeitschriftenjahrgang beziehen. Zudem muss der Verlag die VG WORT von etwaigen Ansprüchen der Urheber freistellen, falls es doch nicht zu einer Rechteeinräumung an den Verlag gekommen ist oder die Rechte an die Urheber zurückgefallen sind.
Die Meldung erfolgt über das Onlinemeldeportal T.O.M. der VG WORT.
Es gilt folgende Meldefrist:
- jeweils der 31. Januar eines Jahres, um im gleichen Jahr an der Hauptausschüttung teilzunehmen.
Für die Meldungen gilt eine Ausschlussfrist von drei Jahren beginnend mit dem Jahr der Veröffentlichung. Es muss also der Jahrgang 2021 spätestens bis zum 31. Januar 2024 gemeldet werden.
Alle Veröffentlichungen, die online auf den Internetseiten einer Zeitung oder Zeitschrift erscheinen oder auch E-Papers werden nur in der Abteilung »METIS (Texte im Internet)« berücksichtigt.