Sachliteratur

Urhebern und gegebenenfalls Verlagen steht für die Ausleihe ihrer Werke in öffentlichen Bibliotheken sowie für das Vervielfältigen ihrer Werke eine Vergütung zu (§ 27 Abs. 2 UrhG und § 54 UrhG).

Voraussetzungen

Urheber und Verlage müssen einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben, um an der Ausschüttung der Tantieme der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und für die Vervielfältigung ihrer Werke beteiligt zu werden. Hierbei ist wichtig, dass Namensänderungen und neue oder geänderte Pseudonyme zeitnah mitgeteilt werden.

Urheber haben die Möglichkeit, eine sogenannte Titelanzeige für ihre Werke abzugeben. Für die Titelanzeige bitte das elektronische Meldeportal T.O.M. und nur in Ausnahmefällen das Papierformular nutzen.

Auszahlungsermittlung

Die VG WORT kann nicht alle Ausleihen in allen relevanten Bibliotheken registrieren. Ausleiherfassungen erfolgen deshalb stichprobenartig an jeweils wechselnden Bibliotheken. Diese werden von der Kultusministerkonferenz auf Vorschlag des Deutschen Bibliotheksverbands ausgewählt und vorgegeben.
Die Ergebnisse der letzten drei Jahre werden addiert und gedrittelt. Der Mittelwert bestimmt die Höhe der Ausschüttung. Zusätzlich bekommt jeder beteiligte Urheber bzw. Verlag einen Anteil für die Vervielfältigung.

An der Ausschüttung können als Urheber Autoren, Übersetzer, Herausgeber und Bearbeiter teilnehmen.

Verlage können an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen der wahrnehmungsberechtigten Urheber beteiligt werden, wenn ein Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft einer solchen Beteiligung zustimmt (vgl.§ 27a VGG). Im Falle der Zustimmung wird der Ausschüttungsbetrag zwischen Urheber und Verlag nach der im Verteilungsplan der VG WORT festgelegten Quote aufgeteilt.

Eine Meldung ist in diesem Bereich nicht notwendig. Die Ausschüttung erfolgt einmal jährlich im Rahmen der Hauptausschüttung.

Über das Meldeverfahren Wissenschaft gemeldete Werke nehmen an der Ausschüttung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken teil, sofern Ausleihen aus öffentlichen Bibliotheken nachgewiesen sind.