Pressespiegel

Ein Pressespiegel ist eine Zusammenstellung von Artikeln, die zuvor in Presseprodukten bzw. deren Onlineausgaben veröffentlicht wurden. Er wird in Betrieben, Behörden, Verbänden oder Vereinen verbreitet und dient der Information von Mitarbeitern oder Mitgliedern.

Die Herstellung von Pressespiegeln unterliegt bei Papierpressespiegeln in jedem Fall, bei elektronischen Pressespiegeln unter gewissen Voraussetzungen § 49 UrhG.

Pressespiegel im Sinne des § 49 UrhG sind vergütungspflichtig. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Pressespiegel können nur aus Artikeln, Kommentaren und Abbildungen bestehen, die

  • politische
  • wirtschaftliche oder
  • religiöse

Tagesfragen betreffen. Wissenschaftliche oder rein technische bzw. kulturelle Artikel können damit nicht über § 49 UrhG abgerechnet werden.

Papierpressespiegel

Pressespiegel können in Papierform erstellt und verbreitet werden. Auch elektronisch erzeugte, aber zentral zur Verbreitung ausgedruckte Pressespiegel gelten als „Papierpressespiegel“.

Nach geltendem Recht liegt ein Papierpressespiegel vor, wenn Presseartikel innerhalb von Betrieben, Behörden, Verbänden und Vereinen für deren Mitarbeiter bzw. Mitglieder zu nichtkommerziellen Zwecken kopiert oder nachgedruckt werden. Auch wenn die Artikel nicht täglich, sondern z.B. wöchentlichmonatlich oder unregelmäßig kopiert werden, wird ein Pressespiegel gemäß § 49 UrhG erstellt und genutzt.

Meldung eines Papierpressespiegels

Die Meldung erfolgt durch ein formloses Anschreiben, das folgende Daten enthalten muss:

  • Erscheinungsbeginn
  • Zahl der Ausgaben im Jahr
  • Auflagenhöhe

Zusammen mit dem Anschreiben sind Belegexemplare für einen repräsentativen Zeitraum einzusenden (z.B. Belege eines Monats bei täglichem Erscheinen oder dreier Monate bei wöchentlichem Erscheinen).

Auswertung der Belege

Die eingesendeten Belegexemplare werden von der VG WORT ausgewertet, um den urheberrechtlich relevanten, d.h. den vergütungspflichtigen Anteil geschützter Artikel je Pressespiegel zu ermitteln. Nicht urheberrechtlich relevant sind z.B. reine Nachrichten sowie eigene Pressemitteilungen.

Berechnung der Abgabe

Die Anzahl der vergütungspflichtigen Seiten errechnet sich nach der tatsächlichen Nutzung der urheberrechtlich relevanten Textmenge in dem jeweiligen Pressespiegel.

Eine Berechnung der Vergütungssumme erfolgt durch Multiplikation des Durchschnittwerts vergütungspflichtiger Seiten pro Ausgabe mit

  • den Ausgaben pro Jahr
  • der Auflage
  • und dem aktuell gültigen Tarif.

Zur Verwaltungsvereinfachung können bei mehrjährigen Verträgen Nachlässe gewährt werden.

Bilder (Fotos und Graphiken)

Auch Bilder werden in Pressespiegeln durch die VG WORT – im Auftrag der VG Bild-Kunst – ausgewertet und abgerechnet. Es gilt derselbe Tarif wie für einen Text. Das vervielfältigte Bild wird ebenfalls nach seinem Umfang bemessen, wobei ein Bild mindestens mit einer Viertelseite bewertet wird.

Elektronische Pressespiegel

Wird die Presseschau in elektronischer Form (Intranet, E-Mail) verbreitet, so handelt es sich um einen elektronischen Pressespiegel.

Zwischen der VG WORT und der PMG besteht seit 2004 ein Kooperationsvertrag über elektronische Pressespiegel. Diese können entweder nach gesetzlicher Vorgabe des § 49 UrhG oder mit verlegerischen Lizenzen erstellt und verbreitet werden.

Sämtliche in elektronische Pressespiegel aufgenommenen Artikel müssen von den Nutzern der PMG gemeldet und bezahlt werden. Die PMG hat dabei für den Bereich des § 49 UrhG das Inkasso für die VG WORT übernommen. Ein Anteil von 12% am jeweiligen Artikelpreis sowie die zugehörigen Daten werden an die VG WORT weitergeleitet, um die Verteilung an ihre wahrnehmungsberechtigten Journalisten zu gewährleisten.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Artikel gemäß § 49 UrhG oder aufgrund verlegerischer Lizenzen, d.h. per PMG-Rechtekauf oder PMG-Digital, genutzt werden.