Verleihen / Vermieten
Der Gesetzgeber hat gemäß § 27 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen dem Urheber einen Vergütungsanspruch für das Vermieten oder (kostenlose) Verleihen seiner Werke eingeräumt. Dieser kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Wer Printmedien oder Hörbücher vermietet oder verleiht, bezahlt eine Vergütung nach dem geltenden Tarif Printmedien bzw. dem Tarif Hörbücher.