Nicht verfügbare Werke

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) in deutsches Recht ist am 7. Juni 2021 das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in Kraft getreten. Damit wurden die bisherigen Regelungen für vergriffene Werke abgelöst.

Auf Grundlage der neuen Regelungen der §§ 51b ff. VGG kann öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen, sowie Archiven und Einrichtungen des Film- und Tonerbes das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und Rechte der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19, 19a UrhG), an nicht verfügbaren Werken eingeräumt werden.

Für den Umgang mit nicht verfügbaren Werken in verlegten Schriften haben die Verwertungsgesellschaften VG WORT und VG Bild-Kunst einen Rahmenvertrag zur Nutzung von nicht verfügbaren Werken in verlegten Schriften mit Bund und Ländern geschlossen. Das Lizenzierungsangebot findet in Kooperation mit der DNB statt.

 

Nicht verfügbar ist ein Werk, wenn es der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird. Das Datum der letztmaligen Veröffentlichung muss außerdem mindestens 30 Jahre zurückliegen.

 

Die Einräumung der Rechte setzt einen Beitritt zum Rahmenvertrag zur Nutzung von nicht verfügbaren Werken in verlegten Schriften, sowie die Meldung der Werke über den Lizenzierungsservice der DNB „VW-LiS“ voraus (https://www.dnb.de/DE/Professionell/Services/VW-LiS/vwlis_node.html).

 

Bestimmte Informationen über das Werk müssen darüber hinaus 6 Monate vor Rechteeinräumung im Out-of commerce works Portal (OOCW) des European Union Intellectual Property Office (EUIPO) veröffentlicht werden (https://euipo.europa.eu/out-of-commerce/#/). Über das Portal können Rechtsinhaber der Nutzung jederzeit und auch nach Ablauf der 6 Monate widersprechen.

 

Die Abrechnung und Lizenzierung erfolgt gemäß der im Rahmenvertrag genannten Tarife über die VG WORT. Die Veröffentlichung der Werkinformationen im OOCW-Portal übernimmt ebenfalls die VG WORT.

 

Die individuelle Ausschüttung an Rechtsinhaber erfolgt gemäß § 85 des Verteilungsplans der VG WORT.