Wahrnehmungsvertrag

Mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags erteilt ein Rechteinhaber der VG WORT den Auftrag, für ihn treuhänderisch tätig zu werden und bestimmte urheberrechtliche Rechte und Ansprüche an Sprachwerken für ihn wahrzunehmen.
Der Vertragsabschluss ist unabdingbare Voraussetzung, um Meldungen gegenüber der VG WORT abgeben und Ausschüttungen erhalten zu können.

Wahrnehmungsberechtigter kann jeder werden, der über Rechte und Ansprüche an Sprachwerken verfügt, die im Wahrnehmungsvertrag der VG WORT genannt sind. Dies sind insbesondere Autorinnen und Autoren, Erben verstorbener Autoren (bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers), Herausgeberinnen und Herausgeber von urheberrechtlich geschützten Sammelwerken und Verlage.

Sprachwerke, an denen die VG WORT Rechte wahrnimmt, sind dabei veröffentlichte geschriebene Texte aller Art, einschließlich der Übersetzungen und Adaptionen solcher Texte.
Dazu zählen:

  • Belletristik, Kinder- und Jugendbuch
  • Presse
  • wissenschaftliche Veröffentlichungen
  • Fach- und Sachbücher
  • Texte auf Internetseiten
  • Texte bei audio- und audio-visuellen Werken
    • Hörspiele, Reportagen, Features, Drehbücher und Übersetzungen fremdsprachiger Filme
    • mündlich vorgetragene Werke und Wortbeiträge, die im Fernsehen oder Hörfunk ausgestrahlt werden.

 

Der Abschluss des Vertrags ist kostenlos, es entstehen auch keine Folgekosten.
Die Verwaltungskosten der VG WORT werden aus dem Gesamtaufkommen getragen.

Die Vertragsunterlagen sind zum Download und Ausdrucken auf www.vgwort.de durch eine Registrierung über das Online-Meldeportal T.O.M. erhältlich. Auf Anforderung erhalten Autorinnen und Autoren die Vertragsunterlagen auch in Papierform.

In beiden Fällen müssen die Vertragsunterlagen anschließend unterzeichnet und im Original per Post an die VG WORT gesendet werden. Nach der internen Bearbeitung bei der VG WORT geht ein gegengezeichnetes Exemplar an den neuen Vertragspartner zurück.

Hier sehen Sie zwei Versionen des Wahrnehmungsvertrags – eine für Urheber, eine für Verlage, – die inhaltlich (bis auf Kopf- und Unterschriftenzeile) identisch sind. Beide sind Muster und können nicht für den Vertragsabschluss verwendet werden.