Unbekannte Nutzungsarten
Mit der Neuregelung des Urheberrechts zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift des § 137 l UrhG eingeführt, die Verlagen und Sendern eine Hebung der sogenannten Archivschätze ermöglichen soll.
Die Vorschrift betrifft ausschließlich Altverträge, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 137 l UrhG vor, können Werke auch im Rahmen neuer Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses mit den Urhebern noch unbekannt waren, genutzt werden, ohne dass es hierzu einer individuellen Rechteeinräumung bedarf.
Die neue Nutzung ist gegenüber dem Urheber gesondert zu vergüten. Soweit Verlag und Autor hierzu keine individuelle Vereinbarung abschließen, ist dieser Vergütungsanspruch über Verwertungsgesellschaften abzuwickeln. Maßgeblich für die von den Verlagen an die VG WORT zu zahlende Vergütung und das einzuhaltende Meldeverfahren ist dabei für den Bereich „Print“ der Tarif für neue Nutzungen von zuvor in gedruckter Form verlegten Sprachwerken. Hiervon erfasst werden u.a. Nutzungen als E-Book sowie Online-Nutzungen.
Verlage, die unter diesen Tarif fallende Nutzungen vornehmen, haben diese der VG WORT zu melden. Ein entsprechendes Meldeformular steht im Portal T.O.M. zum Herunterladen bereit.
Für neue Nutzungsarten von Bühnenwerken gilt ein eigenständiger Tarif.
Für weitere Bereiche werden die Details der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben derzeit bei der VG WORT noch geklärt.