Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen.
- Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3) vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.
Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.
Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem entgeltlichen Anbieten von Vervielfältigungsleistungen liegt (auch wenn nur ein oder zwei Geräte in einer Betriebseinheit bereitgehalten werden) und solche, die pro Standort mindestens drei Geräte für die entgeltliche Herstellung von Vervielfältigungen bereithalten, werden als Copyshop bezeichnet. Eine Firmenbezeichnung, die einen Hinweis auf Kopierleistungen beinhaltet, kann dabei eine Vermutung für den Tätigkeitsschwerpunkt begründen (z.B. „Copy an der Uni“, „Druck Maier“ oder Ähnliches). Gleiches gilt für den Eintrag im Gewerberegister, wenn sich daraus ein Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Vervielfältigen ergibt. Bei der Frage, ob der Tätigkeitsschwerpunkt des Betriebs auf dem Vervielfältigen liegt, zählen alle Kopiergeräte und Drucker, auch die Geräte, die nach dem aktuellen Tarif nicht vergütungspflichtig sind.
Die Höhe der Vergütung richtet sich für diese Betriebe nach der Nähe zu einer Hochschule:
Hierzu zählen alle Einzelhandelsbetriebe (z. B. Warenhaus/Verbraucher-Super-oder Baumärkte, Läden für Büromaschinen, Bürobedarf, Schreibwaren; Postagenturen, Werbeagenturen, Drogerien, Fotogeschäfte, Textildruckbetriebe, Internetcafés, Kiosk/Lotto-Toto/Tabak/Presse-Läden oder Tankstellen) sofern dort Geräte entgeltlich bereitgehalten werden. Dieser Tarif gilt insbesondere für Münz- oder Wertkartengeräte und Standorte wie Hotels oder Gemeindeverwaltungen.
Die Vergütung für Geräte wird in diesen Betrieben im Tarif E abgerechnet.
Die Auskunft über jedes entgeltlich bereit gehaltene Gerät muss einmal jährlich, erstmals unverzüglich nach dessen Aufstellung erteilt werden, spätestens jedoch am dritten Werktag des Monats nach der Aufstellung. Der Betreiber kommt seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nach, wenn er der VG WORT alle für die Berechnung der Betreibervergütung erforderlichen Angaben macht:
Die Auskunft kann alternativ auch auf dem Papierformular erteilt werden, das bereits bei der VG WORT registrierte Betreiber mit einer Aufforderung zur Meldung per Post erhalten. Die Meldung von Geräten und Standorten ist aber auch elektronisch unter http://tom.vgwort.de/repro möglich.
Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.
Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Seit dem 1. Januar 2019 gilt umsatzsteuerrechtlich eine geänderte Rechtslage aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG. Die Zahlungen, die für die Betreibervergütung zu leisten sind, fallen nun ohne Umsatzsteuer an. Das Schreiben, mit dem wir diese Beträge anfordern, heißt deswegen entsprechend „Zahlungsaufforderung“ und nicht „Rechnung“. An der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat sich nichts geändert.
Als Mitglied eines Verbands, mit dem die VG WORT einen Gesamtvertrag geschlossen hat, erhält der Betreiber einen Nachlass in Höhe von 20 Prozent auf den anwendbaren Tarif. Um den Nachlass zu erhalten, muss der Betreiber seine Mitgliedschaft im Verband gegenüber der VG WORT nachweisen. Der Nachweis (Bestätigung des Verbands bzw. Rechnung über den Mitgliedsbeitrag) muss mit der Auskunft vorgelegt werden und kann entweder
Kommt der Betreiber seiner Auskunftspflicht schuldhaft nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden (§ 54f UrhG).
Um die Gleichbehandlung der Betreiber sicherzustellen, kontrolliert die VG WORT die erteilten Auskünfte und führt gemäß § 54 g UrhG Kontrollbesuche vor Ort durch. Der Betreiber muss dazu den Außendienstmitarbeitern der VG WORT das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten gestatten. Der Außendienst sorgt dafür, dass vermeidbare Betriebsstörungen bei diesem Kontrollbesuch unterbleiben (siehe Information zum Außendienstbesuch).
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Video zur Information der Wahrnehmungsberechtigten
abrufbar bis 29. Juli 2022 unter AKTUELLES
1. Juli
Meldeschluss für Urheber im Bereich METIS (Texte im Internet) zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen
Anfang Juli
Erste Hauptausschüttung 2022
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