Kopienversand

Dieser Einnahmenbereich erfasst die Vergütung für den Kopienversand durch öffentlich zugängliche Bibliotheken gem. § 60e Absatz 5 UrhG. Die Übermittlung der Kopien kann sowohl im Kopiendirektversand, als auch im innerbibliothekarischen Leihverkehr nach der Leihverkehrsordnung (LVO) erfolgen.

Werden hierbei Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werks oder einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften von Bibliotheken an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermittelt, steht den betroffenen Urhebern eine angemessene Vergütung zu, die über die VG WORT eingezogen wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen gestattet die VG WORT den Bibliotheken im Kopiendirektversand auch eine Übermittlung von Kopien an kommerzielle Nutzer. Hier ist die elektronische Übermittlung jedoch nur dann möglich, wenn der Verlag des betreffenden Werks vertraglich mit der VG WORT verbunden ist – derzeit im Regelfall also nur bei deutschen Verlagen – und außerdem für das Werk kein eigenes Lizenzangebot des Verlags besteht; erkennbar sind diese Angebote an einem Eintrag in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek (EZB).

In allen Fällen des Kopiendirektversands haben die Bibliotheken die von ihnen durchgeführten Versandvorgänge gegenüber der VG WORT anzuzeigen, welche diese dann nach dem maßgeblichen Tarif abrechnet.  

Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach der Zugehörigkeit des Versendungsempfängers zu einer der nachfolgenden Nutzergruppen:

Nutzergruppe 1: Öffentliche Hand (Angehörige und Mitarbeiter von Hochschulen, von überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich ihrer Mitglieder, jede Staats-, Landes-, Universitäts-, Regional- und Fachhochschulbibliothek sowie jede öffentliche Bibliothek oder Spezialbibliothek, die überwiegend durch öffentliche Mittel – d.h. ab 51% – finanziert ist; sowie Mitarbeiter sämtlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, kultureller oder sozialer Einrichtungen und von Kirchen)

Nutzergruppe 1a: Schüler, Auszubildende, Studierende

Nutzergruppe 2: Endnutzer, die als Privatperson Nutzer sind

Nutzergruppe 3: Nutzer, die ihre Bestellung zu kommerziellen Zwecken aufgeben

Darüber hinaus können Bibliotheken Kopien auch im Rahmen des innerbibliothekarischen Leihverkehrs übermitteln. Die Lieferung erfolgt hierbei zunächst an eine andere Bibliothek, die dem Endnutzer dann eine Kopie des Werkes aushändigt. Erlaubt sind auch hier Ausschnitte von bis zu 10 Prozent aus einem Werk sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften.

Hier entstehen für die einzelnen Bibliotheken keine Meldepflichten, da die Meldungen vereinbarungsgemäß über zentrale Bibliotheksverbünde erfolgen. Einzelheiten zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Versand von Kopien im Leihverkehr sind in einem Gesamtvertrag zwischen Bund und Ländern einerseits sowie VG WORT und VG Bild-Kunst andererseits geregelt.

Die „Direktlieferung im Leihverkehr“ stellt eine dritte Form der Abwicklung des Kopienversands an nicht kommerzielle Nutzer gem. § 60e Abs. 5 UrhG dar, die ab dem 1. Januar 2024 von der VG WORT in Kooperation mit den Bibliotheksverbünden angeboten wird.

Hier kann – unter Nutzung der Infrastruktur des innerbibliothekarischen Leihverkehrs – die übermittelte Kopie auf elektronischem Wege auch direkt an den Endnutzer ausgeliefert werden. Für die Teilnahme an diesem Modell muss sich die Bibliothek zunächst über die zuständigen Verbundzentralen anmelden, die auch die Meldungen an die VG WORT vornehmen. Aufgrund der Meldedaten erfolgt dann die Abrechnung der VG WORT gegenüber den einzelnen Bibliotheken. Hierfür kommt für sämtliche Lieferungen einheitlich der Vergütungssatz für die Nutzergruppe 1 des aktuellen Tarifs „Kopiendirektversand“ zur Anwendung.

Weitere Informationen und Hinweise zu „Direktlieferung im Leihverkehr“ finden Sie in FAQ für Bibliotheken