Mitglieder
Aufgaben und Möglichkeiten einer Mitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der VG WORT.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Alle Mitglieder erhalten mindestens drei Wochen vor der Versammlung eine Einladung.
Auf Antrag des Vorstands, Verwaltungsrats oder von mindestens 30 Mitgliedern sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben und Funktionen:
- die Änderung und Ergänzung der Satzung,
- des Wahrnehmungsvertrags und
- der Verteilungspläne sowie
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und
- die Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand.
Alle vier Jahre wählt die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat.
Antrag auf Mitgliedschaft
In der Satzung sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in § 3 (6) festgelegt.
Mitglied kann werden, wer mindestens drei Jahre Wahrnehmungsberechtigter ist und in den letzten drei Kalenderjahren
- in den Berufsgruppen 1, 2 oder 3 durchschnittlich € 400,00 pro Jahr (mindestens € 1.200 insgesamt) erhalten hat bzw.
- in den Berufsgruppen 4, 5 oder 6 durchschnittlich € 2.000,00 pro Jahr (mindestens
€ 6.000 insgesamt) erhalten hat.
Wer gehört zu welcher Berufsgruppe?
Anträge und Abstimmung
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen von sechs Mitgliedern unterschrieben und mindestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht eine Abstimmung nach Berufsgruppen zu erfolgen hat. Eine Abstimmung nach Berufsgruppen findet insbesondere statt bei:
- Satzungsänderungen
- Änderungen der Verteilungspläne
- der Festlegung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen von Mitgliedern
- der Wahl des Verwaltungsrats
- der Auflösung des Vereins
Anträge, bei denen eine Abstimmung nach Berufsgruppen vorgesehen ist, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit innerhalb jeder Berufsgruppe und können nur mit Zustimmung aller Berufsgruppen angenommen werden.
Vertretung in der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auch durch einen Vertreter/eine Vertreterin ausüben zu lassen. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied ist jedoch nur möglich, wenn dieses in der gleichen Berufsgruppe stimmberechtigt ist.
Delegierte der Wahrnehmungsberechtigten können sich nur durch einen gewählten Stellvertreter in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Anwesende Mitglieder können unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auch das Stimmrecht für bis zu zehn weitere Mitglieder ausüben, wobei sämtliche vertretenen Mitglieder in der gleichen Berufsgruppe stimmberechtigt sein müssen.
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Die Aufnahmegebühr ist in § 3 Abs. 8 der Satzung festgelegt. Über den jährlichen Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung. Aktuell gelten folgende Beträge:
- Die Aufnahmegebühr für Autorinnen und Autoren: € 5,00
- Die Aufnahmegebühr für Verlegerinnen und Verleger oder Verlagsunternehmen: mindestens € 50,00 (€ 5,00 pro Jahresmittel dauernd Beschäftigten, Höchstbeitrag € 250,00)
- Mitgliedsbeitrag für Autorinnen und Autoren: € 10,00 jährlich
- Mitgliedsbeitrag für Verlage: € 50,00 jährlich
Aufnahmeverfahren und Antragsfrist
Über die Aufnahme von Autorinnen und Autoren sowie von Verlagen als Mitglied entscheidet der Vorstand der VG WORT (§ 3 Abs. 6 der Satzung).
Richten Sie Ihren Antrag auf Mitgliedschaft an Babette Schaefer.
E-Mail: babette.schaefer(at)vgwort.de