Medien für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

Hersteller von Blindenschriftausgaben und Hörbüchern für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, die bereits veröffentlichte Werke für solche Medien nutzen möchten, sind zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechteinhaber verpflichtet (§ 45 a UrhG). Dieser Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Meldung

Die Nutzung von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien muss im Vorfeld an die VG WORT gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das elektronische Meldeportal U.L.M.