Hersteller von Blindenschriftausgaben und Hörbüchern für blinde und sehbehinderte Menschen, die bereits veröffentlichte Werke für solche Medien nutzen möchten, sind zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechteinhaber verpflichtet (§ 45 a UrhG). Dieser Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Produzierende Verlage oder Blindenbüchereien müssen die Nutzung von Werken im Vorfeld über das elektronische Meldeportal MADONNA bei der VG WORT anmelden und den vorgesehenen Tarif entrichten.
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