Hersteller von Blindenschriftausgaben und Hörbüchern für blinde und sehbehinderte Menschen, die bereits veröffentlichte Werke für solche Medien nutzen möchten, sind zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechteinhaber verpflichtet (§ 45 a UrhG). Dieser Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Produzierende Verlage oder Blindenbüchereien müssen die Nutzung von Werken im Vorfeld über das elektronische Meldeportal U.L.M. bei der VG WORT anmelden und den vorgesehenen Tarif entrichten.
Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.
Video zur Information der Wahrnehmungsberechtigten
abrufbar bis 29. Juli 2022 unter AKTUELLES
1. Juli
Meldeschluss für Urheber im Bereich METIS (Texte im Internet) zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen
Anfang Juli
Erste Hauptausschüttung 2022
© VG WORT 2022