Medien für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

Hersteller von Blindenschriftausgaben und Hörbüchern für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, die bereits veröffentlichte Werke für solche Medien nutzen möchten, sind zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechteinhaber verpflichtet (§ 45 a UrhG). Dieser Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Der von den Nutzern zu entrichtende Tarif hängt von der Anzahl der Nutzungen ab.

Meldung

Die Nutzung von Werken in Medien für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung muss im Vorfeld an die VG WORT gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das elektronische Meldeportal U.L.M.