Veranstalter von Lesungen
Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG) wahr.
Hierunter fallen insbesondere Lesungen. Der Berechtigte behält jedoch die Befugnis, selbst den Vortrag (Lesung) zu veranstalten und, soweit er der VG WORT davon Mitteilung macht, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen.
In der Praxis nimmt die VG WORT das Vortragsrecht in folgenden Fällen nicht wahr:
- Vorträge in Bühnenhäusern (z.B. Matineen) – im Unterschied zu Kinos oder Vortragssälen
- Verwendung von Werkteilen in anderen Werken, die öffentlich aufgeführt werden
- Abendfüllende Veranstaltungen, die mit Werken nur eines Autors bestritten werden (wobei „abendfüllend“ die Zeitdauer, nicht die Tageszeit betrifft)
- Szenische Darstellungen sowie Dramatisierungen
In allen übrigen Fällen ist der Veranstalter/Vortragende verpflichtet, die Zustimmung der VG WORT einzuholen und die Gebühren mit der VG WORT nach dem geltenden Tarif abzurechnen.
Ausführliche Informationen hierzu unter "Merkblatt zum Vortragsrecht"
Anmeldung der Veranstaltung unter T.O.M.