Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG) wahr.
Hierunter fallen insbesondere Lesungen. Der Berechtigte behält jedoch die Befugnis, selbst den Vortrag (Lesung) zu veranstalten und, soweit er der VG WORT davon Mitteilung macht, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen.
In der Praxis nimmt die VG WORT das Vortragsrecht in folgenden Fällen nicht wahr:
In allen übrigen Fällen ist der Veranstalter/Vortragende verpflichtet, die Zustimmung der VG WORT einzuholen und die Gebühren mit der VG WORT nach dem geltenden Tarif abzurechnen.
Ausführliche Informationen hierzu unter "Merkblatt zum Vortragsrecht"
Anmeldung der Veranstaltung unter T.O.M.
Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.
Video zur Information der Wahrnehmungsberechtigten
abrufbar bis 29. Juli 2022 unter AKTUELLES
1. Juli
Meldeschluss für Urheber im Bereich METIS (Texte im Internet) zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen
Anfang Juli
Erste Hauptausschüttung 2022
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