Sonstige öffentliche Wiedergabe

Die VG WORT nimmt das Recht

  • der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG)
  • sowie der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen (§ 22 UrhG) wahr.

Das gleiche gilt für Vergütungsansprüche

  • für die nichtbühnenmäßige, keinem Gewerbezweck dienende und kostenlose öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes (§ 52 Abs. 1 UrhG)
  • sowie für die nichtbühnenmäßige, öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (§ 52 Abs. 2 UrhG).

Die Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen werden für die VG WORT von der GEMA eingezogen. Die Rechte für die öffentliche Wiedergabe durch Bild- und Tonträger werden unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar von der VG WORT wahrgenommen.

Genaue Informationen hierzu unter "Merkblatt zum Recht der öffentliche Wiedergabe durch Bild- und Tonträger"

Anmeldung der Veranstaltung unter T.O.M.