Sonstige öffentliche Wiedergabe
Die VG WORT nimmt das Recht
- der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG)
- sowie der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen (§ 22 UrhG) wahr.
Das gleiche gilt für Vergütungsansprüche
- für die nichtbühnenmäßige, keinem Gewerbezweck dienende und kostenlose öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes (§ 52 Abs. 1 UrhG)
- sowie für die nichtbühnenmäßige, öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (§ 52 Abs. 2 UrhG).
Die Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen werden für die VG WORT von der GEMA eingezogen. Die Rechte für die öffentliche Wiedergabe durch Bild- und Tonträger werden unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar von der VG WORT wahrgenommen.
Genaue Informationen hierzu unter "Merkblatt zum Recht der öffentliche Wiedergabe durch Bild- und Tonträger"
Anmeldung der Veranstaltung unter T.O.M.