Vervielfältigen an allgemein- und berufsbildenden Schulen
Nach § 54 c UrhG sind unter anderem allgemein- und berufsbildende Schulen für das Vervielfältigen an Schulen zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechtsinhaber verpflichtet. Weitere gesetzliche Regelungen zu der Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch ergeben sich aus § 60 a UrhG. Gemäß § 60 h UrhG steht den Rechtsinhabern für diese Nutzungen eine angemessene Vergütung zu.
Die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen an Schulen werden von der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) geltend gemacht, die die Verwertungsgesellschaften VG BILD-KUNST, VG Musikedition und VG WORT vertritt.
Die Erlaubnis, Vervielfältigungen von Werken für den Unterrichtsgebrauch und von Pressebeiträgen (aus Tages-, Wochen- und Publikumszeitungen und -zeitschriften) an Schulen anzufertigen, wird direkt von den Rechtsinhabern erteilt. Die Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke wird aufgrund vertraglicher Lizenzen durch Bildungsmedien- und Presseverleger sowie durch die VG WORT geltend gemacht.
Die Länder haben mit den Verwertungsgesellschaften der ZFS, den Bildungsmedienverlagen sowie der Presse-Monitor GmbH den Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ abgeschlossen. Der Vertrag gilt für alle öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) Schulen sowie für private Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder und für Schulen des Gesundheitswesens. Er regelt unter anderem Vervielfältigungen von Papier auf Papier und digitale Vervielfältigungen. Kopiert werden dürfen dabei geschützte Schriftwerke, Abbildungen und grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik (Notenausgaben). Aufgrund von vertraglichen Lizenzen dürfen auch Werke für den Unterrichtsgebrauch und Pressebeiträge vervielfältigt werden. Die Länder zahlen die gesetzlich und vertraglich geschuldete Vergütung für die Schulen.
Weitere Informationen über das Vervielfältigen von Werken für den Unterrichtsgebrauch finden Sie unter www.schulbuchkopie.de.