Vervielfältigungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen

Nach § 54 c UrhG sind unter anderem allgemein- und berufsbildende Schulen für das Vervielfältigen an Schulen zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Rechtsinhaber verpflichtet. Weitere gesetzliche Regelungen zu der Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch ergeben sich aus § 60 a UrhG. Gemäß § 60 h UrhG steht den Rechtsinhabern für diese Nutzungen eine angemessene Vergütung zu.

Die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen an Schulen werden von der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) geltend gemacht, die die Verwertungsgesellschaften VG Bild-KunstVG Musikedition und VG WORT vertritt.

Die Erlaubnis, Vervielfältigungen von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen anzufertigen, wird direkt von den Rechtsinhabern erteilt. Die Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke wird aufgrund vertraglicher Lizenzen durch Bildungsmedienverleger und durch die VG WORT geltend gemacht.

Die Länder haben mit den Verwertungsgesellschaften der ZFS und den Bildungsmedienverlagen  den Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ abgeschlossen. Der Vertrag gilt für alle öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) Schulen sowie für private Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder und für Schulen des Gesundheitswesens. Er regelt unter anderem Vervielfältigungen von Papier auf Papier und  digitale Vervielfältigungen.

Vervielfältigt werden dürfen dabei geschützte Schriftwerke, Abbildungen und grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik (Notenausgaben). Aufgrund von vertraglichen Lizenzen dürfen auch Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen vervielfältigt werden. Die Zahlung der gesetzlich und vertraglich geregelten Vergütung erfolgt für die Schulen seitens der Länder.

Weitere Informationen über das Vervielfältigen von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen finden Sie unter www.schulbuchkopie.de.

Für die Nutzung bzw. Vervielfältigung von Pressebeiträgen (Tages- und Wochenzeitungen sowie Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln) an Schulen gilt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen Presse-Monitor GmbH & Co. KG, VG Bild-Kunst, VG WORT und den Ländern.