Nicht verteilbare Einnahmen
Gemäß § 29 Abs. 2 VGG ist die VG WORT als Verwertungsgesellschaft dazu verpflichtet, ihren Berechtigten bestimmte Angaben zur Verfügung zu stellen, wenn Einnahmen nicht verteilt werden können, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann.
Dieser Pflicht kommt die VG WORT nach, indem sie Wahrnehmungsberechtigten im Internetportal T.O.M. nach dem Login unter dem Reiter „Nicht verteilbare Einnahmen“ zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die jeweiligen Einnahmen nicht verteilt werden konnten, folgende Angaben – soweit verfügbar – zur Verfügung stellt (sog. Liste nicht verteilbarer Einnahmen):
1. den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte,
2. den Titel des Werks/Beitrags,
3. den Namen des betreffenden Verlags sowie ggfs.
4. sonstige relevante verfügbare Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
Zum 1. Juli des Folgejahres veröffentlicht die VG WORT die jeweilige Liste nicht verteilbarer Einnahmen dann zudem auch im nicht zugangsbeschränkten Teil von T.O.M. für die Allgemeinheit (§ 29 Abs. 3 VGG). Dies erfolgt ebenfalls unter einem Reiter „nicht verteilbare Einnahmen“.
Berechtigte, die sich oder ihre Werke in der Liste nicht verteilbarer Einnahmen wiederfinden, können sich innerhalb von 2 Jahren – beginnend mit der Veröffentlichung der jeweiligen Datensätze zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Einnahmen nicht verteilt werden konnten – bei der VG WORT melden und die ihnen zustehende Auszahlung beanspruchen. Dies erfolgt unmittelbar über ein Kontaktformular, das über den jeweiligen Eintrag in der Liste aufgerufen werden kann (s. Schaltfläche "Ausschüttung beanspruchen").
Sollte sich der jeweilige Berechtigte nicht innerhalb dieser 2 Jahre melden, werden die entsprechenden Einnahmen nach den hierfür vorgesehenen Regelungen des Verteilungsplans verteilt (vgl. § 9 Abs. 4 Verteilungsplan).
Die Liste nicht verteilbarer Einnahmen wird jährlich um die neu hinzugekommenen Datensätze ergänzt (für die Wahrnehmungsberechtigten der VG WORT – s. oben – erfolgt dies jeweils zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die jeweiligen Einnahmen nicht verteilt werden konnten, und für die Allgemeinheit – s. oben – erfolgt dies jeweils zum 01. Juli des Folgejahres).