Publikumszeitungen und -zeitschriften (Presse)

Geräte- und Betreibervergütung §§ 54, 54 c UrhG

Aus den Einnahmen der Geräte- und Betreibervergütung („Reprographie“) schüttet die VG WORT einen Teil an Autoren von Beiträgen in Zeitungen und Publikumszeitschriften aus. Publikumszeitschriften sind Zeitschriften mit großer Themenvielfalt, im Gegensatz zu den monothematischen Fachzeitschriften, die im Bereich Wissenschaft meldefähig sind. Ausschüttungsvoraussetzung ist ein gültiger Wahrnehmungsvertrag des Autors.

Meldeverfahren  

  • einmal jährlich
  • gemeldet werden die Anschlagszahlen
  • pro Zeitung/Publikumszeitschrift; bei Presseagenturen die Texte pro Agentur
  • meldefähig sind Publikationen, in denen in diesem Jahr mindestens 10.000 Anschläge veröffentlicht wurden, und
  • Beiträge mit mindestens 900 Anschlägen

Die Meldung muss bis spätestens 31. Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres online über das Portal T.O.M. oder auf dem Papierformular erfolgen. Von diesem Datum ausgehend können maximal drei Vorjahre nachgemeldet werden, sofern ein Wahrnehmungsvertrag besteht.

Lesezirkelausschüttung (§ 17 UrhG)

Sind Publikumszeitschriften in Lesezirkeln vertreten, wird diese Nutzung von der VG WORT automatisch berücksichtigt, falls der Autor eine Presse-Repro-Meldung abgegeben hat.

Pressespiegelvergütung (§ 49 UrhG)

Die VG WORT wertet die in Deutschland erscheinenden Pressespiegel aus.

Damit die Artikel zugeordnet werden können, ist es notwendig, dass der Autor die Autorenzeilen und Kürzel online über das Portal T.O.M. für alle Medien bekannt gibt, in denen er regelmäßig veröffentlicht. 

Pressespiegelherausgeber