Publikumszeitungen und -zeitschriften (Presse)
Geräte- und Betreibervergütung §§ 54, 54 c UrhG
Aus den Einnahmen der Geräte- und Betreibervergütung („Reprographie“) schüttet die VG WORT einen Teil an Autoren von Beiträgen in Zeitungen und Publikumszeitschriften aus. Publikumszeitschriften sind Zeitschriften mit großer Themenvielfalt, im Gegensatz zu den monothematischen Fachzeitschriften, die im Bereich Wissenschaft meldefähig sind. Ausschüttungsvoraussetzung ist ein gültiger Wahrnehmungsvertrag des Autors.
Meldeverfahren
- einmal jährlich (Meldeschluss ist jeweils der 31. Januar eines Jahres, um im gleichen Jahr an der Hauptausschüttung teilzunehmen.)
- gemeldet werden die Anschlagszahlen
- pro Zeitung/Publikumszeitschrift; bei Presseagenturen die Texte pro Agentur
- meldefähig sind Publikationen, in denen in diesem Jahr mindestens 10.000 Anschläge veröffentlicht wurden, und
- Beiträge mit mindestens 900 Anschlägen
Für die Meldungen gilt eine Ausschlussfrist von drei Jahren beginnend mit dem Jahr der Veröffentlichung, sofern ein Wahrnehmungsvertrag besteht. Es muss also der Jahrgang 2021 spätestens bis zum 31. Januar 2024 gemeldet werden.
Die Meldung erfolgt online über das Portal T.O.M. oder auf dem Papierformular.
Lesezirkelausschüttung (§ 17 UrhG)
Sind Publikumszeitschriften in Lesezirkeln vertreten, wird diese Nutzung von der VG WORT automatisch berücksichtigt, falls die Autorin / der Autor eine Presse-Repro-Meldung abgegeben hat.
Pressespiegelvergütung (§ 49 UrhG)
Die VG WORT wertet die in Deutschland erscheinenden Pressespiegel aus.
Damit die Artikel zugeordnet werden können, ist es notwendig, dass die Autorin / der Autor die Autorenzeilen und Kürzel online über das Portal T.O.M. für alle Medien bekannt gibt, in denen er regelmäßig veröffentlicht.