Kabelweitersendung
Unter Kabelweitersendung ist die Weiterübertragung eines Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu verstehen. Das Recht der Kabelweitersendung ist in § 20 b UrhG geregelt. § 20 b Abs. 1 UrhG sieht das eigentliche Kabelweitersendungsrecht vor. § 20 b Abs. 2 enthält einen gesonderten und unverzichtbaren Vergütungsanspruch zugunsten des Urhebers.
Das Kabelweitersendungsrecht nach § 20 b Abs. 1 UrhG kann grundsätzlich nur über eine Verwertungsgesellschaft ausgeübt werden. Das gilt allerdings nicht für Kabelweitersendungsrechte, die einem Sendeunternehmen für seine eigenen Sendungen zustehen.
In der Praxis besteht zum einen die sogenannte „Münchner Runde“, der die meisten Verwertungsgesellschaften – auch die VG WORT – angehören. Die öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen und bestimmte private Sendeunternehmen haben dabei ihre Rechte der Verwertungsgesellschaft VFF eingeräumt, die Mitglied der Münchner Runde ist. Zum anderen nimmt die Verwertungsgesellschaft Media (VG Media) die Rechte von einer Reihe von privaten Sendeunternehmen wahr. Die VG Media ist nicht Mitglied der Münchner Runde.
Die Ansprüche nach § 20 b Abs. 2 UrhG, die stets verwertungsgesellschaftspflichtig sind, nehmen die Verwertungsgesellschaften VG WORT, GVL und VG Bild-Kunst wahr, die sich zu der ARGE Kabel zusammengeschlossen haben.
Die Münchner Runde hat mit Verbänden der Kabelnetzbetreiber Gesamtverträge abgeschlossen, die Grundlagen für die von den Kabelnetzbetreibern zu zahlende Vergütung sind. Eine Beteiligung der ARGE Kabel erfolgt innerhalb der Münchner Runde sowie aufgrund von gesonderten Vereinbarungen mit Sendeunternehmen.