Medien für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
Werden Werke als Blindenschriftausgaben oder Hörbücher für blinde oder sehbehinderte Menschen genutzt, so werden diese von den Nutzern an die VG WORT gemeldet. Die Regeln für die Nutzung folgen § 45 a UrhG.
Die Vergütung für die Urheber wird einmal jährlich mit der Hauptausschüttung der VG WORT ausbezahlt.