Für das Vervielfältigen in Hochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen besteht ein Vergütungsanspruch nach § 54 c UrhG.
Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen:
- Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3) vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.
Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.
Hochschulen sind
unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder private Hochschulen handelt.
Wissenschaftliche Einrichtungen sind
alle Einrichtungen, die eigene Forschungsaufgaben erfüllen (z.B. Aninstitute von Universitäten, selbständige Institute und Forschungseinrichtungen).
Für Geräte an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen gilt Tarif D. Dieser Tarif wird pro Gerät und Jahr berechnet. Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt umsatzsteuerrechtlich eine geänderte Rechtslage aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG. Die Zahlungen, die für die Betreibervergütung zu leisten sind, fallen nun ohne Umsatzsteuer an. Das Schreiben, mit dem wir diese Beträge anfordern, heißt deswegen entsprechend „Zahlungsaufforderung“ und nicht „Rechnung“. An der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat sich nichts geändert.
Seit dem 1. Januar 2014 gilt ein Rahmenvertrag mit Bund und Ländern, der einen Rabatt von 20 % auf den geltenden Tarif gewährt. Dieser gilt für
Ebenso besteht ein Rahmenvertrag, der zum Rabatt berechtigt, für Hochschulen in privater Trägerschaft, die Mitglied im Verband der Privaten Hochschulen e.V. sind.
Stellt ein Unternehmen auf eigene Rechnung Geräte z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte in einer Hochschule auf, liegt die Pflicht, die Betreibervergütung zu zahlen, bei dem aufstellenden Unternehmen. Bei Geräten, die von der Hochschule selbst erworben wurden oder für ein Miet- oder Leasingvertrag besteht, liegt die Meldepflicht bei der Hochschule.
Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.
Die Meldung von Geräten und Standorten kann entweder auf dem Postweg, per E-Mail oder elektronisch unter http://tom.vgwort.de/repro erfolgen.
Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.
Video zur Information der Wahrnehmungsberechtigten
abrufbar bis 29. Juli 2022 unter AKTUELLES
1. Juli
Meldeschluss für Urheber im Bereich METIS (Texte im Internet) zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen
Anfang Juli
Erste Hauptausschüttung 2022
© VG WORT 2022