Hochschulen
Für das Vervielfältigen in Hochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen besteht ein Vergütungsanspruch nach § 54 c UrhG.
Geräte, die unter die Betreibervergütung fallen
Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen:
- Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Flachdruckmaschinen (z.B. Offsetdruck, Blechdruck), Hochdruckmaschinen (z.B. Buchdruck, Flexodruck), Tiefdruckmaschinen (z.B. Rakeltiefdruck – Rollendruck und Bogendruck), Großformatkopiergeräte ab DIN A 2, Durchdruckmaschinen (z.B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte) sowie Mikrofilmaufnahmegeräte.
- Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3) vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Nadel- oder Punktmatrixdrucker, Bandbeschriftungsgeräte, Etiketten-, Label-, Kassen- und Fotodrucker, die ausschließlich Sonderformate unter DIN A4 verarbeiten, Drucker für Verpackungen, Proof-Drucker, Rollendrucksysteme, Drucksysteme zum Bedrucken von Materialien aus Kunststoff, Systeme zum Körperdruck, Systeme zum Bedrucken starrer Materialien, 3D-Druckmaschinen sowie Drucksysteme für Textilien.
- Drucker mit einer Druckgeschwindigkeit von 85 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Schwarzweiß-Druck und 60 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Farb-Druck. Auch diese Drucker können im Rahmen des Kontrollbesuchs gem. § 54g UrhG erfasst werden, obwohl derzeit dafür keine Vergütung zu zahlen ist.
- Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.
Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.
Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen
Hochschulen sind
- Universitäten
- Akademien (Bauakademie, Bergakademie)
- alle Arten von Hochschulen, insbesondere Gesamthochschulen, kirchliche, medizinische, technische, pädagogische Hochschulen, Wirtschafts- und Handelshochschulen, Hochschulen der Bundeswehr, Hochschulen, die künstlerisch-wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildungen betreiben (z.B. Filmhochschulen, Konservatorien, Kunstakademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hochschulen für Schauspielkunst), ebenso
- Duale Hochschulen
- Fachhochschulen bzw. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften oder
- Hochschulen für öffentliche Verwaltung,
unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder private Hochschulen handelt.
Wissenschaftliche Einrichtungen sind
alle Einrichtungen, die eigene Forschungsaufgaben erfüllen (z.B. Aninstitute von Universitäten, selbständige Institute und Forschungseinrichtungen).
Für Geräte an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen gilt Tarif D. Dieser Tarif wird pro Gerät und Jahr berechnet. Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt umsatzsteuerrechtlich eine geänderte Rechtslage aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG. Die Zahlungen, die für die Betreibervergütung zu leisten sind, fallen nun ohne Umsatzsteuer an. Das Schreiben, mit dem wir diese Beträge anfordern, heißt deswegen entsprechend „Zahlungsaufforderung“ und nicht „Rechnung“. An der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat sich nichts geändert.
Rahmenvertrag, der zum Rabatt berechtigt
Seit dem 1. Januar 2014 gilt ein Rahmenvertrag mit Bund und Ländern, der einen Rabatt von 20 % auf den geltenden Tarif gewährt. Dieser gilt für
- staatliche Hochschulen nach dem Hochschulrecht der Länder (auch die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen)
- Hochschulen, die dem Bund oder den Kirchen zuzurechnen sind,
- Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
- Stiftungshochschulen
- sonstige wissenschaftliche Einrichtungen, die öffentlich-rechtlich organisisert sind (z.B. als Körperschaften öffentlichen Rechts, Stiftungen, gGmbhs etc.) und/oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Ebenso besteht ein Rahmenvertrag, der zum Rabatt berechtigt, für Hochschulen in privater Trägerschaft, die Mitglied im Verband der Privaten Hochschulen e.V. sind.
Stellt ein Unternehmen auf eigene Rechnung Geräte z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte in einer Hochschule auf, liegt die Pflicht, die Betreibervergütung zu zahlen, bei dem aufstellenden Unternehmen. Bei Geräten, die von der Hochschule selbst erworben wurden oder für ein Miet- oder Leasingvertrag besteht, liegt die Meldepflicht bei der Hochschule.
Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.
Die Meldung von Geräten und Standorten kann entweder auf dem Postweg, per E-Mail oder elektronisch unter http://tom.vgwort.de/repro erfolgen.
Wichtiger Hinweis
Meldungen über das Onlineportal sind jederzeit möglich, unabhängig davon, ob Sie bereits eine schriftliche Meldeaufforderung erhalten haben!