Volkshochschulen
Vervielfältigung - öffentliche Zugänglichmachung, sonstige öffentliche Wiedergabe
Zwischen dem Deutschen Volkshochschul-Verband e. V. und den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) bestehen ab dem Nutzungsjahr 2023 zwei getrennte Rahmenverträge mit zusätzlichen Möglichkeiten der Nutzung für den Unterricht an Volkshochschulen: einerseits zur Vervielfältigung von Schriftwerken und Abbildungen, andererseits zur öffentlichen Zugänglichmachung und sonstigen öffentlichen Wiedergabe. Somit können beispielsweise auch Werke geringen Umfangs aus Filmen und Musikstücken öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die vertraglichen Vereinbarungen regeln Art und Umfang der Nutzungen an Volkshochschulen u. a. im Rahmen von § 60a UrhG und legen dafür eine angemessene Vergütung fest. Beiträge aus Tages- und Publikumszeitschriften können im Rahmen der Schrankenregelung gem. § 60a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG (bis zu 15 % eines Beitrags) genutzt werden. Für die Vervielfältigung von Musiknoten / Liedtexten an Volkshochschulen bietet die VG Musikedition weiterhin eigene Verträge an.
Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl der Unterrichtseinheiten. Die jeweiligen Tarife differenzieren sich nach Programmbereichen. Aus der gemeinsam mit dem Deutschen Volkshochschulverband durchgeführten Erhebung hat sich ein unterschiedliches Nutzungsverhalten in den verschiedenen Bereichen ergeben.
Die VG WORT erhält vertragsgemäß Daten über die Anzahl der Unterrichtseinheiten vom Deutschen Institut für Erwachsenenbildung (DIE) und rechnet auf dieser Basis für die beteiligten Verwertungsgesellschaften ab. Für die Volkshochschulen sind keine Einzelmeldung und Einzelvergütung erforderlich.