Vervielfältigen

Der Vergütungsanspruch der Urheber für Vervielfältigungen ihrer Werke zum privaten und eigenen Gebrauch ist im Urheberrechtsgesetz (§§ 54 - 54 h) geregelt und kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.  Die VG WORT legt die Vergütungshöhe fest, stellt Tarife auf und schließt Gesamtverträge mit den Verbänden der Vergütungspflichtigen ab.

Die Vergütungen müssen von Herstellern von Geräten und Speichermedien, Importeuren und Händlern sowie bestimmten Betreibern gezahlt werden.

Betreiber ist jeder (Einzelkaufmann, Unternehmen, Einrichtung oder Institution), der ein Kopiergerät/Multifunktionsgerät oder einen Drucker (auch Münz- und Wertkartengeräte) auf eigene Rechnung aufstellt und unterhält, als Eigentümer oder Mieter eines Gerätes oder auch, wenn er ein Gerät geleast hat.

Bitte beachten Sie, dass die Betreibervergütung seit dem Nutzungsjahr 2015 auch für Drucker zu zahlen ist.

Die Betreibervergütung bemisst sich nach Art und Zahl der Geräte sowie nach Art und Lage des Betriebs bzw. Gerätestandorts und ist pauschal einmal pro Gerät für jedes Kalenderjahr zu zahlen.

Folgende Einrichtungen kommen als Betreiber in Betracht: