Kommunen

Kopiergeräte in Kommunen, die der Öffentlichkeit für das entgeltliche Kopieren zur Verfügung stehen (z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte) müssen der VG WORT im Rahmen von § 54c UrhG gemeldet werden.

Seit 1. Januar 2014 gilt ein neuer Rahmenvertrag zwischen der VG WORT und den kommunalen Spitzenverbänden.

Geräte, die unter die Betreibervergütung fallen

Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen:

Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.

Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind

  • Flachdruckmaschinen (z.B. Offsetdruck, Blechdruck), Hochdruckmaschinen (z.B. Buchdruck, Flexodruck), Tiefdruckmaschinen (z.B. Rakeltiefdruck – Rollendruck und Bogendruck), Großformatkopiergeräte ab DIN A 2, Durchdruckmaschinen (z.B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte) sowie Mikrofilmaufnahmegeräte.

 - Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3) vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.

 Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind

  • Nadel- oder Punktmatrixdrucker, Bandbeschriftungsgeräte, Etiketten-, Label-, Kassen- und Fotodrucker, die ausschließlich Sonderformate unter DIN A4 verarbeiten, Drucker für Verpackungen, Proof-Drucker, Rollendrucksysteme, Drucksysteme zum Bedrucken von Materialien aus Kunststoff, Systeme zum Körperdruck, Systeme zum Bedrucken starrer Materialien, 3D-Druckmaschinen sowie Drucksysteme für Textilien.
  • Drucker mit einer Druckgeschwindigkeit von  85 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Schwarzweiß-Druck und 60 DIN A4-Seiten/Minute und schneller für den Farb-Druck. Auch diese Drucker können im Rahmen des Kontrollbesuchs gem. § 54g UrhG erfasst werden, obwohl derzeit dafür keine Vergütung zu zahlen ist.

- Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.

Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.

Tarif und Gesamtvertragsrabatt

Für Mitglieder

  • des Deutschen Städtetags,
  • des Deutschen Städte- und Gemeindebunds und
  • des Deutschen Landskreistags

wird die Betreibervergütung pro Gerät und Jahr in dem um 20 Prozent reduzierten Tarif E abgerechnet.

Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Seit dem 1. Januar 2019 gilt umsatzsteuerrechtlich eine geänderte Rechtslage aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG. Die Zahlungen, die für die Betreibervergütung zu leisten sind, fallen nun ohne Umsatzsteuer an. Das Schreiben, mit dem wir diese Beträge anfordern, heißt deswegen entsprechend „Zahlungsaufforderung“ und nicht „Rechnung“. An der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat sich nichts geändert.

Rein verwaltungsintern genutzte Geräte fallen nicht unter die Betreibervergütung.

Andere Regelungen gelten für das Kopieren an

Stellt ein Unternehmen auf eigene Rechnung Geräte z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte in einer Kommune auf, liegt die Pflicht, die Betreibervergütung zu zahlen, bei dem aufstellenden Unternehmen. Bei Geräten, die von der Kommune selbst erworben wurden oder für die ein Miet- oder Leasingvertrag besteht, liegt die Meldepflicht bei der Kommune.

Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.

Die Meldung von Geräten und Standorten kann entweder auf dem Postweg, per E-Mail oder elektronisch über das Meldeportal tom.vgwort.de/repro erfolgen.

Wichtiger Hinweis

Meldungen über das Onlineportal sind jederzeit möglich, unabhängig davon, ob Sie bereits eine schriftliche Meldeaufforderung erhalten haben!