Kopiergeräte in Kommunen, die der Öffentlichkeit für das entgeltliche Kopieren zur Verfügung stehen (z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte) müssen der VG WORT im Rahmen von § 54c UrhG gemeldet werden.
Seit 1. Januar 2014 gilt ein neuer Rahmenvertrag zwischen der VG WORT und den kommunalen Spitzenverbänden.
Die Betreibervergütung ist für Multifunktionsgeräte/Kopierer und für Drucker zu bezahlen:
- Kopierer und Multifunktionsgeräte sind Geräte, die der Vervielfältigung auf Papier dienen und die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Drucker sind Geräte, die digitale Vorlagen auf Papier (mindestens DIN A4, höchstens DIN A3) vervielfältigen, also Tintenstrahldrucker, Laserdrucker, sowie LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien.
Ausgenommen von der Melde- u. Vergütungspflicht sind
- Stand-alone Scanner sind nicht melde- und vergütungspflichtig.
Die Definition der Geräte und die Höhe der Einzeltarife, für die die Betreibervergütung anfällt, finden Sie in der Tarifübersicht zur Betreibervergütung auch zum Download.
Für Mitglieder
wird die Betreibervergütung pro Gerät und Jahr in dem um 20 Prozent reduzierten Tarif E abgerechnet.
Die Zahlung der geschuldeten Vergütung ist 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Seit dem 1. Januar 2019 gilt umsatzsteuerrechtlich eine geänderte Rechtslage aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG. Die Zahlungen, die für die Betreibervergütung zu leisten sind, fallen nun ohne Umsatzsteuer an. Das Schreiben, mit dem wir diese Beträge anfordern, heißt deswegen entsprechend „Zahlungsaufforderung“ und nicht „Rechnung“. An der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat sich nichts geändert.
Rein verwaltungsintern genutzte Geräte fallen nicht unter die Betreibervergütung.
Andere Regelungen gelten für das Kopieren an
Stellt ein Unternehmen auf eigene Rechnung Geräte z.B. als Münz- oder Wertkartengeräte in einer Kommune auf, liegt die Pflicht, die Betreibervergütung zu zahlen, bei dem aufstellenden Unternehmen. Bei Geräten, die von der Kommune selbst erworben wurden oder für die ein Miet- oder Leasingvertrag besteht, liegt die Meldepflicht bei der Kommune.
Einzelheiten zur Meldung oder Abmeldung von Geräten sowie zum Gesamtvertragsrabatt sind im Merkblatt zur Betreibervergütung zusammengefasst.
Die Meldung von Geräten und Standorten kann entweder auf dem Postweg, per E-Mail oder elektronisch über das Meldeportal tom.vgwort.de/repro erfolgen.
Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.
Video zur Information der Wahrnehmungsberechtigten
abrufbar bis 29. Juli 2022 unter AKTUELLES
1. Juli
Meldeschluss für Urheber im Bereich METIS (Texte im Internet) zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen
Anfang Juli
Erste Hauptausschüttung 2022
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