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Aktuelles

BGH verkündet Entscheidung in dem Klageverfahren zur Herausgebervergütung und zum Förderungsfonds Wissenschaft.

Heute wurde eine Entscheidung in dem Klageverfahren zur Herausgebervergütung und zum Förderungsfonds Wissenschaft vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verkündet.

Das Verfahren wird ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zwei Fragen zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch eine Verwertungsgesellschaft vorgelegt.

 

Die Klage eines wissenschaftlichen Autors, mit der er eigene Ansprüche sowie abgetretene Ansprüche eines weiteren Autors geltend macht, richtet sich gegen Vergütungszahlungen der VG WORT an Urheber von Sammelwerken (Herausgeber) und gegen Förderungen durch den Förderungsfonds Wissenschaft der VG WORT. Beides ist seit Jahrzehnten Bestandteil der kollektiven Rechtewahrnehmung durch die VG WORT.

Am 4. Oktober 2021 hatte das Landgericht München I der Klage in erster Instanz ganz überwiegend stattgegeben.

Das Oberlandesgericht München hatte der Berufung der VG WORT im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers mit Urteil vom 27. Juli 2023 stattgegeben, sie aber in Bezug auf die abgetretenen Ansprüche zurückgewiesen.

Nachdem beide Seiten gegen das Urteil des OLG München Revision eingelegt hatten, fand am 25. Juli 2024 der Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof (BGH) statt. Der BGH hat heute entschieden, das Verfahren insgesamt – auch zur Frage der Herausgebervergütung – auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof  (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die die zulässigen kulturellen Fördermaßnahmen durch Verwertungsgesellschaften betreffen.

Konkret geht es um folgende Fragen:

„Zunächst soll der Gerichtshof der Europäischen Union klären, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sowie Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU einer nationalen Vorschrift entgegenstehen (hier: § 32 Abs. 1 VGG), nach der eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern soll, und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen.

Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU nur an Rechtsinhaber zulässig sein sollte, ist außerdem klärungsbedürftig, ob der Rechtsinhaber einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehaben muss oder ob die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ausreicht sowie ob ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft bestehen muss.“

Siehe auch für weitere Informationen die Pressemitteilung des BGH vom 21. November 2024:
https://www.bundesgerichtshof.de

Die Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor.

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