Antrag auf Mitgliedschaft
Autorinnen und Autoren sowie Verlage können einen formlosen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
Bei der Antragstellung muss gem. § 3 (5) der Satzung die Entscheidung getroffen werden, in welcher Berufsgruppe das Mitglied sein Stimmrecht ausüben möchte.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand, nachdem er die Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder der zuständigen Berufsgruppe eingeholt hat.
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
In der Satzung sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in § 3 (6) festgelegt.
Mitglied kann werden, wer mindestens drei Jahre Wahrnehmungsberechtigter ist und in den letzten drei Kalenderjahren im Durchschnitt
Aufgaben und Möglichkeiten einer Mitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der VG WORT.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Alle Mitglieder erhalten mindestens drei Wochen vor der Versammlung eine Einladung.
Auf Antrag des Vorstands, Verwaltungsrats oder von mindestens 30 Mitgliedern sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben und Funktionen:
Alle vier Jahre wählt die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat.
Anträge und Abstimmung
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen von sechs Mitgliedern unterschrieben und mindestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht eine Abstimmung nach Berufsgruppen zu erfolgen hat. Eine Abstimmung nach Berufsgruppen findet insbesondere statt bei:
Anträge, bei denen eine Abstimmung nach Berufsgruppen vorgesehen ist, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit innerhalb jeder Berufsgruppe und können nur mit Zustimmung aller Berufsgruppen angenommen werden.
Vertretung in der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auch durch einen Vertreter/eine Vertreterin ausüben zu lassen. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied ist jedoch nur möglich, wenn dieses in der gleichen Berufsgruppe stimmberechtigt ist.
Delegierte der Wahrnehmungsberechtigten können sich nur durch einen gewählten Stellvertreter in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Anwesende Mitglieder können unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auch das Stimmrecht für bis zu zehn weitere Mitglieder ausüben, wobei sämtliche vertretenen Mitglieder in der gleichen Berufsgruppe stimmberechtigt sein müssen.
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
In der Satzung sind Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag in § 3 (10) festgelegt.
Für weitere Fragen bitte das Kontaktformular verwenden.
Video zur Information der Wahrnehmungsberechtigten
abrufbar bis 29. Juli 2022 unter AKTUELLES
1. Juli
Meldeschluss für Urheber im Bereich METIS (Texte im Internet) zu den im Vorjahr erhobenen Zugriffen
Anfang Juli
Erste Hauptausschüttung 2022
© VG WORT 2022