Publikumsverlage

Für Publikumsverlage ist vor allem die Abteilung »Bibliothekstantieme« bei der VG WORT zuständig, in der die Ausleihen von gedruckten Büchern aus allgemeinen öffentlichen Bibliotheken, beispielsweise Stadtbibliotheken, sowie die privaten Vervielfältigungen von Belletristik sowie Kinder- und Jugendbüchern vergütet werden.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Ausschüttungen zu erhalten:

  • Die gedruckten Bücher werden aufgrund der Ausleihnachweise der Erhebungsbibliotheken vergütet.
  • Der Verlag meldet einmalig alle Werke.
  • Der Verlag bestätigt, dass er Inhaber der notwendigen Nutzungsrechte, insbesondere des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts, der gemeldeten Werke ist. Zudem muss er die VG WORT von etwaigen Ansprüchen der Urheber freistellen, falls es doch nicht zu einer Rechteeinräumung an den Verlag gekommen ist oder die Rechte an die Urheber zurückgefallen sind.

Die Meldung erfolgt über

Es gilt folgende Meldefrist:

  • jeweils der 31. Januar eines Jahres, um im gleichen Jahr an der Hauptausschüttung teilzunehmen.

Die Ausschüttung pro Werk findet jährlich statt, solange Ausleihen festgestellt werden können.

E-Books und alle Online-Veröffentlichungen werden nur in der Abteilung »METIS (Texte im Internet)« berücksichtigt.