Kleine Senderechte

Die VG WORT überträgt im Rahmen des Kleinen Senderechts Sendeanstalten das ihr von Verlagen und Autoren eingeräumte Recht, Lesungen aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern ohne vorherige Genehmigung zu senden sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von Lesungen aus verlegten Werken bzw. von erschienenen Sprachtonträgern in Abrufdiensten von Rundfunkveranstaltern für einen Zeitraum von nicht länger als 12 Monaten beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Zugänglichmachung, soweit es sich jeweils um eine Nutzung von nicht mehr als zehn Minuten (audiovisuelle Nutzung) handelt.

Voraussetzung ist, dass

  • das Gelesene nicht verändert wird und
  • es sich nicht um szenische oder bildliche Darstellungen, Dramatisierungen oder Lesungen aus dramatischen Werken handelt.

Die Sendeanstalten überweisen der VG WORT die Honorare mit Einzelnachweisen über Autor, Übersetzer und Verlag (jedoch ohne Verlags- oder Autorenadressen). Aufgrund dieser Meldungen, die die VG WORT überprüft und gegebenenfalls ergänzt bzw. korrigiert, wird jährlich an Autoren und Verlage ausgeschüttet. An Produzenten von Tonträgern wird nur dann unmittelbar Honorar ausgezahlt, wenn diese nicht bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) Mitglied sind.

Urheber und Verlage müssen in diesem Bereich nicht melden.

Lesungen über zehn Minuten können im Bereich Fernsehen gemeldet werden.

Der Berechtigte behält gleichwohl die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Will er davon Gebrauch machen, hat er die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitzuteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.